1. Zur Recht­snatur des Bundesfreiwilligendienstverhältnisses.

2. Kein Zugang ein­er Kündi­gung bei Ein­wurf des Benachrich­ti­gungszet­tels in den Briefkas­ten des Empfängers, wenn das Schreiben nicht abge­holt wird.

3. Pas­sivle­git­i­ma­tion der Bun­desre­pub­lik (nicht der Ein­satzstelle) für den Taschen­gel­danspruch eines Frei­willi­gen im Bundesfreiwilligendienst.

4. Ausle­gung ein­er Bundesfreiwilligendienstvereinbarung.

5. Kein Über­gang von Taschen­gel­dansprüchen auf Sozialleis­tungsträger, soweit nach § 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II vom Taschen­geld iSd. § 2 Nr. 4 des BFDG ein Betrag in Höhe von 200 Euro monatlich abzuset­zen ist. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…