Begrün­det eine Arbeit­ge­berin eine Kündi­gung mit der beschlosse­nen Ein­stel­lung des Geschäfts­feldes, in dem der betrof­fene Arbeit­nehmer bish­er tätig war, und mit der zukün­fti­gen Fremd­ver­gabe der dort ange­fal­l­enen Tätigkeit­en, kommt eine Beendi­gungskündi­gung nicht in Betra­cht, wenn die Ver­tragsparteien zuvor eine Zusatzvere­in­barung geschlossen hat­ten, der zufolge die Arbeit­ge­berin den Arbeit­nehmer als Lei­har­beit­nehmer ihren Kun­den über­lassen darf, sie die Ein­stel­lung des Geschäfts­feldes „Arbeit­nehmerüber­las­sung“ aber wed­er dem Betrieb­srat mit­geteilt, noch als Kündi­gungs­grund gel­tend gemacht hat.

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