1. Nach den für die Bes­tim­mung des Zeit­punk­ts des Zugangs ein­er Wil­lenserk­lärung unter Abwe­senden maßge­blichen gewöhn­lichen Ver­hält­nis­sen und den Gepflo­gen­heit­en des Verkehrs kann mit ein­er Ken­nt­nis­nahme von Schrift­stück­en, die in den Haus­briefkas­ten des Arbeit­nehmers bis 17:00 Uhr einge­wor­fen wer­den, am sel­ben Tag gerech­net werden.

2. Die Ver­hält­nisse der Postzustel­lung in einem kleinen elsäs­sis­chen Dorf mit weniger als 2000 Ein­wohn­ern sind nicht maßgeblich.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…