Im Kündi­gungss­chutzprozess ist es regelmäßig ermessens­fehler­frei, eine Aus­set­zung nach § 149 ZPO abzulehnen, wenn der Rechtsstre­it noch nicht so auf­bere­it­et ist, dass abge­se­hen wer­den kann, ob eine weit­ere Aufk­lärung des Sachver­halts notwendig wird und ob eine Aufk­lärung der strafrechtlichen Vor­würfe beson­der­er Mit­tel eines strafrechtlichen Ermit­tlungsver­fahrens bedarf, die im zivil­rechtlichen Erken­nt­nisver­fahren nicht zur Ver­fü­gung stehen.

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