1. Han­delt es sich bei ein­er Son­derzahlung um Arbeitsvergü­tung für geleis­tete Arbeit, ist eine Kürzung nach § 4a EFZG nicht möglich.
2.Die Son­derzahlung ist jedoch — ohne geson­derte aus­drück­liche arbeitsver­tragliche Vere­in­barung — für die Zeit­en zu kürzen, in denen infolge Arbeit­sun­fähigkeit kein Ent­gelt­fortzahlungsanspruch bestand.

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