1. Handelt es sich bei einer Sonderzahlung um Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit, ist eine Kürzung nach § 4a EFZG nicht möglich.
2.Die Sonderzahlung ist jedoch — ohne gesonderte ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung — für die Zeiten zu kürzen, in denen infolge Arbeitsunfähigkeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch bestand.
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