(Kiel) Wer auf ein­er dien­stlich ver­an­lassten Reise eine Arbeit­skol­le­gin gegen ihren Willen zu küssen ver­sucht oder küsst, ver­let­zt seine arbeitsver­traglichen Pflicht­en. Ein solch­es Ver­hal­ten ist an sich geeignet, eine frist­lose Kündi­gung zu rechtfertigen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf eine aktuelle Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Köln vom 1.04.2021, Az. 8 Sa 798/20, mit der das LAG die Kündi­gungss­chutzk­lage eines Arbeit­nehmers abgewiesen hat.

Nach den Fest­stel­lun­gen des LAG hat der Kläger nach ein­er dien­stlichen Ver­anstal­tung in einem Hotel eine Mitar­bei­t­erin gegen deren aus­drück­lichen Willen bis zu ihrem Zim­mer begleit­et und dort gegen ihren Willen zu küssen ver­sucht und auch geküsst.

Dieses Ver­hal­ten stelle eine schwere Pflichtver­let­zung dar und recht­fer­tige die frist­lose Kündi­gung des Arbeitsverhältnisses.

Auch habe es hier ein­er Abmah­nung nicht bedurft, da es sich um eine so schwere Pflichtver­let­zung gehan­delt habe, dass selb­st deren erst­ma­lige Hin­nahme dem Arbeit­ge­ber nach objek­tiv­en Maßstäben unzu­mut­baren und damit offen­sichtlich – auch für den Arbeit­nehmer erkennbar – aus­geschlossen sei. Der Kläger habe mit seinem Ver­hal­ten eine „rote Lin­ie“ über­schrit­ten, die eine Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es für den Arbeit­ge­ber unzu­mut­bar mache. Denn Verpflich­tung des Arbeit­ge­bers sei es auch, seine Mitar­beit­er gegen sex­uelle Beläs­ti­gun­gen durch Kol­le­gen zu schützen. Das LAG stellte deshalb fest, dass die frist­lose Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es wirk­sam war.

Arbeit­nehmern sollte deshalb stets bewusst sein, dass sex­uelle Beläs­ti­gun­gen von Kollegen/innen sehr schnell zur frist­losen Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es führen können.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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