(Kiel) Das Landgericht Frank­furt am Main hat soeben entsch­ieden, dass Klauseln der Com­merzbank AG, die ein Ver­wahrent­gelt auf Sparein­la­gen vorse­hen, die Kun­den unangemessen benachteili­gen und nicht ver­wen­det wer­den dürfen.

Darauf ver­weist der Düs­sel­dor­fer Recht­san­walt, Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht sowie Fachan­walt für Miet- und WEG Recht Mar­tin Lub­da von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Gerichts vom 18. Novem­ber 2022 zu dem Urteil: Az. 2–25 O 228/21.

Geklagt hat­te die Ver­braucherzen­trale Ham­burg e.V. Sie bean­standete Bes­tim­mungen im Preis- und Leis­tungsverze­ich­nis bzw. dem Preisaushang der Com­merzbank AG, die ein Ent­gelt von 0,5 % p.a. auf Ein­la­gen in Sparkon­ten vor­sa­hen. Neukun­den hat­ten das Ent­gelt ober­halb eines Frei­be­trages von 50.000 Euro zu zahlen. Für Bestand­skun­den waren je nach Dauer der Geschäfts­beziehun­gen höhere Frei­be­träge von bis zu 250.000 Euro vorge­se­hen. Seit Juli 2022 erhebt die Bank keine Ver­wahrent­gelte mehr.

Die auf Banken­recht spezial­isierte 25. Zivilka­m­mer des Landgerichts Frank­furt am Main stellte in ihrem Urteil fest: „Die Klauseln sind unwirk­sam, weil sie die Kun­den ent­ge­gen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“

Zur Begrün­dung führte die Kam­mer aus, die Klauseln stell­ten Preis­nebenabre­den dar, denn sie wür­den Betrieb­skosten der Bank ohne eine echte Gegen­leis­tung auf die Kun­den abwälzen und sie wichen von dem geset­zlichen Typus der Sparein­lage ab. Charak­ter­is­tisch für eine Sparein­lage sei es, dass ein Kunde der Bank sein Geld anver­traue, um durch Zin­sen eine Ren­dite zu erzie­len. „Die Ver­wahrung des Geldes ist logis­che Folge des Ansin­nens der Bank, mit dem Geld zu arbeit­en“, so die Kam­mer. „Von ein­er Gebühr für die Ver­wahrung geht das Gesetz aber nicht aus.“ Neg­a­tive Zin­sen wider­sprächen dem geset­zlichen Leit­bild und seien systemfremd.

Die Klauseln seien außer­dem unwirk­sam, weil sie gegen das sog. Trans­paren­zge­bot ver­stießen. „Das Ver­wahrent­gelt wird nicht als eigenes Ein­lage­mod­ell einge­führt mit ein­er Wahl des Kun­den, son­dern über eine „ver­steck­te“ und leicht zu überse­hende Fußnote, die weit ent­fer­nt vom Ein­la­gen­mod­ell erläutert wird“, stell­ten die Rich­terin­nen und Richter in ihrem Urteil fest.

Die kla­gende Ver­braucherzen­trale könne darüber hin­aus von der Com­merzbank AG Auskun­ft über die mit einem Ver­wahrent­gelt belasteten Kun­den ver­lan­gen. Denn nur so könne über­prüft wer­den, ob die Bank die notwendi­ge Fol­genbe­sei­t­i­gung tat­säch­lich vornehme. Schließlich verpflichtete die Kam­mer die Com­merzbank AG, die betrof­fe­nen Ver­brauch­er darüber zu informieren, dass die Klauseln über Ver­wahrent­gelte unwirk­sam sind und nicht mehr ver­wen­det wer­den dürfen.

Das Urteil ist nicht recht­skräftig. Es kann mit der Beru­fung zum Ober­lan­des­gericht Frank­furt am Main ange­focht­en werden.

Recht­san­walt Lub­da emp­fiehlt in gle­ichge­lagerten Fällen anwaltlichen Rat einzu­holen wobei er auch in diesem Zusam­men­hang auf die Rechtsanwälte/innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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