(Kiel) Das Finanzgericht Mün­ster hat entsch­ieden, dass Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit betreutem Wohnen umsatzs­teuer­frei sind.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Finanzgerichts Mün­ster vom 1.03.2022 zu seinem Urteil vom 25.01.2022 – (15 K 3554/18 U).

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung, die eine Senioren­res­i­denz beste­hend aus einem Pflege­heim und sieben Woh­nun­gen des betreuten Wohnens betreibt. Die Woh­nun­gen befind­en sich im Gebäude des Pflege­heims. Mit den Bewohn­ern des betreuten Wohnens schloss die Klägerin Betreu­ungsverträge ab, die diverse Leis­tun­gen ein­er (erweit­erten) Grund­ver­sorgung und Wahlleis­tun­gen ein­schließlich eines Notruf­sys­tems umfassten. Die Leis­tun­gen wur­den durch das im Pflege­heim einge­set­zte Per­son­al erbracht. Die Klägerin ver­trat die Auf­fas­sung, dass diese Umsätze teil­weise steuer­frei seien, soweit die entsprechen­den Leis­tun­gen eng mit der Pflege und Betreu­ung hil­fs­bedürftiger Per­so­n­en zusam­men­hin­gen. Dem fol­gte das Finan­zamt im Rah­men der Umsatzs­teuerver­an­la­gun­gen der Stre­it­jahre nicht.

Der 15. Sen­at des Finanzgerichts Mün­ster hat der Klage stattgegeben.

Die gegenüber einzel­nen Bewohn­ern erbracht­en Umsätze des betreuten Wohnens seien im von der Klägerin beantragten Umfang gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuer­frei. Nach dieser Vorschrift seien die eng mit dem Betrieb von Ein­rich­tun­gen zur Betreu­ung oder Pflege kör­per­lich, geistig oder seel­isch hil­fs­bedürftiger Per­so­n­en ver­bun­de­nen Leis­tun­gen steuer­frei, die von juris­tis­chen Per­so­n­en des öffentlichen Rechts oder bes­timmten Ein­rich­tun­gen erbracht werden.

Im Stre­it­fall zählten die Bewohn­er des betreuten Wohnens zum Kreis der hil­fs­bedürfti­gen Per­so­n­en im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Hs. 1 UStG, weil sie an alters­be­d­ingten Ein­schränkun­gen der All­t­agskom­pe­ten­zen lit­ten. Die von der Klägerin im Rah­men des betreuten Wohnens erbracht­en Leis­tun­gen seien auch eng mit der Sozialfür­sorge und der sozialen Sicher­heit ver­bun­den. Die Klägerin biete den Bewohn­ern des betreuten Wohnens ein bre­ites Ange­bot an Leis­tun­gen an, die zur ambu­lanten Pflege gehörten und der Altenhil­fe im Sinne des § 71 SGB XII zuzurech­nen seien. Hierzu gehörten ver­schiedene Betreu­ungsleis­tun­gen im Rah­men der ambu­lanten Pflege, aber auch die Bere­it­stel­lung eines Notruf­di­en­stes und bedarf­sweise die kurzfristige Über­nahme pflegerisch­er Leis­tun­gen, die hauswirtschaftliche Ver­sorgung, das Einkaufen, Kochen, Reini­gen der Woh­nung und das Waschen der Klei­dung. Auch soweit diese Leis­tun­gen auch der Befriedi­gung von Grundbedürfnis­sen dien­ten, seien diese spez­i­fisch auf die Behe­bung altersspez­i­fis­ch­er Ein­schränkun­gen gerichtet, weil auch diese Leis­tun­gen durch das im Pflege­heim einge­set­zte und hier­für geschulte Per­son­al erbracht würden.

Da die Leis­tun­gen der Klägerin im Zusam­men­hang mit dem betreuten Wohnen bere­its nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuer­be­fre­it seien, brauchte der Sen­at nicht darüber zu entschei­den, ob die Vorschrift mit Union­srecht unvere­in­bar ist und die Leis­tun­gen der Klägerin aus dem betreuten Wohnen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) der Mehrw­ert­s­teuer­sys­tem­richtlin­ie umsatzs­teuer­frei wären.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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