Pressemit­teilung des BFH Nr. 10 vom 06.03.2019

Pri­vate Pkw-Nutzung im Tax­igewerbe: Def­i­n­i­tion des Lis­ten­preis­es bei Anwen­dung der 1 %-Regelung

Urteil vom 8.11.2018 III R 13/16

Die Besteuerung der Pri­vat­nutzung von Tax­en erfol­gt auf der Grund­lage des all­ge­meinen Lis­ten­preis­es, nicht aber nach beson­deren Her­steller­preis­lis­ten für Tax­en und Miet­wa­gen. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Novem­ber 2018 III R 13/16 zur Anwen­dung der sog. 1 %-Regelung entsch­ieden. Lis­ten­preis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Pri­vatkunde erwer­ben könnte. 

In dem vom BFH beurteil­ten Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Tax­i­un­ternehmen, son­dern auch pri­vat. Einkom­men­steuer­rechtlich entsch­ied er sich für die sog. 1 %-Regelung, d.h. er ver­s­teuerte für die Pri­vat­nutzung monatlich 1 % des Lis­ten­preis­es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkom­men­steuerge­set­zes. Maßge­blich ist dabei der inländis­che Lis­ten­preis im Zeit­punkt der Erstzu­las­sung zuzüglich der Kosten für Son­der­ausstat­tung ein­schließlich Umsatzs­teuer. Im Stre­it­fall legte der Kläger den Brut­tolis­ten­preis aus ein­er vom Her­steller her­aus­gegebe­nen Preis­liste für Tax­en und Miet­wa­gen zugrunde. Das Finan­zamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hil­fe der Fahrzeug-Iden­ti­fika­tion­snum­mer abge­fragte Lis­ten­preis her­anzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Ver­fahren hat­te der Kläger zunächst Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entsch­ied, dass der für die 1 %-Regelung maßge­bliche Lis­ten­preis der­jenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Pri­vatkunde erwer­ben kön­nte. Denn der im Gesetz erwäh­nte Lis­ten­preis soll nicht die Neuan­schaf­fungskosten und auch nicht den gegen­wär­ti­gen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr han­delt es sich um eine gen­er­al­isierende Bemes­sungs­grund­lage für die Bew­er­tung der Pri­vat­nutzung eines Betriebs-Pkw.

Das Urteil bet­rifft einen Tax­i­un­ternehmer. Es hat darüber hin­aus auch Bedeu­tung für alle Son­der­preis­lis­ten mit Son­derra­bat­ten, die ein Fahrzeugher­steller bes­timmten Beruf­s­grup­pen gewährt.

siehe auch: Urteil des III. Sen­ats vom 8.11.2018 — III R 13/16 -

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