Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 9 Ta 24/21

Aus­gabe: 4–5/2021

Die in einem Ver­gle­ich über­nommene Verpflich­tung der Schuld­ner­in, dem Gläu­biger einen nach amtlich vorgeschrieben­em Muster gefer­tigten Aus­druck der elek­tro­n­is­chen Steuerbescheini­gung zu erteilen oder elek­tro­n­isch bere­it zu stellen, ist hin­re­ichend bes­timmt und als unvertret­bare Hand­lung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

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