BGH, Beschluss vom 02.05.2023, AZ I ZR 113/22

Aus­gabe: 03–04/2023

Der unter anderem für das Mak­ler­recht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass die in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen vere­in­barte Verpflich­tung eines Mak­lerkun­den zur Zahlung ein­er Reservierungs­ge­bühr unwirk­sam ist. 

Sachver­halt:
Die Kläger beab­sichtigten den Kauf eines von der Beklagten als Immo­bilien­mak­lerin nachgewiese­nen Grund­stücks mit Ein­fam­i­lien­haus. Die Parteien schlossen einen Mak­lerver­trag und im Nach­gang dazu einen Reservierungsver­trag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grund­stück gegen Zahlung ein­er Reservierungs­ge­bühr bis zu einem fest­gelegten Datum exk­lu­siv für die Kläger vorzuhal­ten. Die Kläger nah­men vom Kauf Abstand und ver­lan­gen von der Beklagten die Rück­zahlung der Reservierungsgebühr. 

Bish­eriger Prozessverlauf:
Das Amts­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru­fung der Kläger zurück­gewiesen. Der Reservierungsver­trag sei wirk­sam. Er stelle eine eigen­ständi­ge Vere­in­barung mit nicht nach den §§ 307 ff. BGB kon­trollfähi­gen Hauptleis­tungspflicht­en dar. 

Entschei­dung des Bundesgerichtshofs:
Der Bun­des­gericht­shof hat die Beklagte auf die Revi­sion der Kläger zur Rück­zahlung der Reservierungs­ge­bühr verurteilt. 

Der Reservierungsver­trag unter­liegt der AGB-rechtlichen Inhalt­skon­trolle, weil es sich dabei nach dem Inhalt der getrof­fe­nen Abre­den nicht um eine eigen­ständi­ge Vere­in­barung, son­dern um eine den Mak­lerver­trag ergänzende Regelung han­delt. Dass der Reservierungsver­trag in Form eines geson­derten Ver­trags­doku­ments geschlossen wurde und später als der Mak­lerver­trag zus­tande kam, ste­ht dem nicht entgegen. 

Der Reservierungsver­trag benachteiligt die Mak­lerkun­den im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirk­sam, weil die Rück­zahlung der Reservierungs­ge­bühr aus­nahm­s­los aus­geschlossen ist und sich aus dem Reservierungsver­trag wed­er für die Kun­den nen­nenswerte Vorteile ergeben noch seit­ens des Immo­bilien­mak­lers eine geld­w­erte Gegen­leis­tung zu erbrin­gen ist. Außer­dem kommt der Reservierungsver­trag der Vere­in­barung ein­er erfol­gsun­ab­hängi­gen Pro­vi­sion zugun­sten des Mak­lers gle­ich. Das wider­spricht dem Leit­bild der geset­zlichen Regelung des Mak­lerver­trags, wonach eine Pro­vi­sion nur geschuldet ist, wenn die Mak­lertätigkeit zum Erfolg geführt hat. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…