1. Die Über­tra­gung ein­er Führungs­funk­tion in ein­er Matrixstruk­tur kann eine Ein­stel­lung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sein. Dabei ist nicht erforder­lich, dass die Matrixstruk­tur einen Konz­ern bet­rifft und unternehmen­süber­greifend aus­gestal­tet ist. Eine Ein­stel­lung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann auch bei betrieb­süber­greifend­er Matrixstruk­tur inner­halb eines Unternehmens gegeben sein. 

2. Für die per­son­elle Einzel­maß­nahme der Ein­stel­lung ist auch bei ein­er Matrixstruk­tur regelmäßig der örtliche Betrieb­srat zuständig. 

3. Zur Frage der Stel­lenauss­chrei­bung gemäß § 93 BetrVG in ein­er Matrixstruktur.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…