Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2023, AZ 10 Sa 27/22

Ausgabe: 09-2023

1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG kann die Frist zur Begründung der Berufung „einmal“ auf Antrag verlängert werden. Eine mehrfache Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren deshalb unwirksam (im Anschluss an BAG 7. November 2012 – 7 AZR 314/12 – Rn. 19; 13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – zu II 2 der Gründe m.w.N.; 6 Dezember 1994 – 1 ABR 34/94 – zu B I. der Gründe).

2. Verlängert das Berufungsgericht dennoch ein zweites Mal die Berufungsbegründungsfrist und begründet ein Rechtsanwalt die Berufung erst innerhalb der ein zweites Mal verlängerten Frist, kann ihm dennoch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Angesichts der klaren Rechtslage kann er sich nicht mit Erfolg auf den Fehler des Berufungsgerichts berufen.

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