(Kiel) Mieter haben Anspruch auf Ein­sicht in die Orig­i­nale der Abrech­nungs­belege zur Betrieb­skostenabrech­nung ihrer Miet­woh­nung, für die Ein­sicht in die Orig­i­nal­belege bedarf es keines beson­deren Grundes.

Darauf ver­weist der Recht­san­walt, Fachan­walt für Erbrecht, Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf ein aktuelles Urteil des Bun­des­gericht­shofes vom 15.12.2021, Az. VIII ZR 66/20.

In dem entsch­iede­nen Fall hat­te der Ver­mi­eter die Ein­sicht­nahme in die Orig­i­nal­belege ver­weigert und dem Mieter nur Kopi­en zur Ver­fü­gung gestellt. Der Ver­mi­eter war der Ansicht, ein Ein­sicht­srecht in die Orig­i­nal­belege beste­he nur bei Nach­weis eines beson­deren Inter­ess­es. Das Landgericht Mem­min­gen als Vorin­stanz wies die entsprechende Auskun­ft­sklage des Mieters ab, da auch nach Ansicht des Landgerichts Mem­min­gen ein Anspruch auf Ein­sicht in die Orig­i­nal­belege nur bei Dar­legung eines beson­deren Inter­ess­es bestehe.

Der Bun­des­gericht­shof sieht dies aber anders und stellt in sein­er Entschei­dung vom 15.12.2021 fest, dass grund­sät­zlich der Mieter immer ohne beson­deren Grund einen Anspruch auf Ein­sicht in die Orig­i­nal­belege habe. Nur in Aus­nah­me­fällen könne sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, dass ein solch­er Anspruch nicht beste­he. Voraus­set­zung sei dann aber, dass die vom Ver­mi­eter zur Ver­fü­gung gestell­ten Kopi­en geeignet seien, die doku­men­tierten Erk­lärun­gen unverän­dert wiederzugeben. Dabei gin­gen Zweifel an der Authen­tiz­ität und Unver­fälschtheit der Kopi­en zu Las­ten des Vermieters.

Recht­san­walt Henn weist darauf hin, dass diese Ein­sicht­nahme in den Räu­men des Ver­mi­eters stattzufind­en hat, es beste­he kein Anspruch auf Übersendung der Originale.

Henn emp­fiehlt, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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