Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 10.01.2022, AZ 6 Sa 1245/20

Aus­gabe: 12–2021

1. Das Mini­job-Arbeitsver­hält­nis ist ein voll­w­er­tiges Arbeitsver­hält­nis mit allen arbeit­srechtlichen Recht­en und Pflicht­en. Das Gesetz erwartet daher von der Arbeit­ge­berin die gle­iche Sorgfalt bei der Erstel­lung der Arbeitsver­trag­surkunde, bei der Erfas­sung der Arbeit­szeit, bei der Bewil­li­gung von Urlaub und bei der Berech­nung der Lohnansprüche, wie im Vol­lzeitar­beitsver­hält­nis. Die Abstu­fung der Dar­legungslast nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO gilt fol­glich auch hier bei einem Stre­it über die Frage, ob und wann Arbeit­sleis­tung erbracht wor­den ist.

2. Lei­det das Ver­trauen in die Recht­streue der Arbeit­ge­berin und damit in ihre Glaub­würdigkeit durch den grob rechtswidri­gen Inhalt der von ihr erstell­ten Arbeitsver­trag­surkunde, durch die zu ihren Gun­sten erfol­gten Rechen­fehler in der von ihr vorgelegten hand­schriftlichen Arbeit­szeitauf­stel­lung, durch die ein­seit­ige Fes­tle­gung von Urlaub­sta­gen, durch die Nicht­berück­sich­ti­gung solch­er Urlaub­stage bei der Erfas­sung der zu vergü­ten­den Arbeit­szeit, durch die Unter­schre­itung des Min­dest­lohnes und durch die pauschale Behaup­tung, spon­tane Arbeit­szeitän­derun­gen seien wohl auf kurzfristige Absagen von Kun­den zurück­zuführen, so fehlt ihrer Ein­las­sung die nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO erforder­liche Konkretisierung, wenn sie gegenüber der Arbeit­szeitauf­stel­lung der Klägerin lediglich eine alter­na­tive Liste vor­legt, die wed­er rech­ner­isch richtig ist, noch mit ihren per What­sApp an die Klägerin kom­mu­nizierten Arbeit­sauf­forderun­gen in Ein­klang gebracht wer­den kann.

3. Ist der Vor­trag der Beklagten zu den von der Klägerin behaupteten Arbeit­sleis­tun­gen in dieser Weise über weite Streck­en wider­sprüch­lich, teil­weise falsch und teil­weise ver­tragswidrig, so stellt er sich wed­er als wahr noch als voll­ständig dar. Er ist daher nicht erhe­blich. Damit gilt der Vor­trag der Klägerin zu den von ihr geleis­teten Arbeit­szeit­en gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig.

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