Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 29.03.2021, AZ 1 Sa 1220/20

Ausgabe: 03-2021

Dem klagenden Arbeitnehmer stehen Ansprüche auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld unter dem Gesichtspunkt „Mobbing“ nicht zu, sofern sich weder die der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen – jede für sich gesehen – als inadäquat darstellen noch eine Gesamtschau aller einzubeziehenden Verhaltensweisen den Schluss darauf zulassen, sie bewirkten aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…