Pressemit­teilung des BFH Nr. 81 vom 19. Dezem­ber 2019

Aufhe­bung des Durch­suchungs­beschlusses macht Sach­pfän­dung rechtswidrig

Urteil vom 15.10.2019 VII R 6/18

Wird eine Durch­suchungsanord­nung aufge­hoben, hat das Finanzgericht (FG) die Rechtswidrigkeit der im Rah­men der Durch­suchung durchge­führten Sach­pfän­dung auf Antrag festzustellen. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.10.2019 — VII R 6/18 entsch­ieden. Die Entschei­dung stärkt die Rechte der von Voll­streck­ungs­maß­nah­men betrof­fe­nen Schuldner. 

Im Stre­it­fall ließen Vol­lziehungs­beamte des Finan­zamts die Hin­tertüre zur Garage des Klägers in Gegen­wart der Polizei durch einen Schlüs­sel­dienst öff­nen. Die lei­t­ende Vol­lziehungs­beamtin pfän­dete dort einen PKW durch Anbringung von je einem Pfandze­ichen an Heckscheibe und Tür und Weg­nahme der Kennze­ichen sowie ein gle­ich­falls in der Garage gepark­tes Motor­rad durch Anbringung eines Pfandze­ichens auf dem Tacho. Dabei lag den Beamten ein Durch­suchungs­beschluss des zuständi­gen Amts­gerichts (AG) für die Woh­nung und die Geschäft­sräume des Klägers unter Auflis­tung von zehn Voll­streck­ungser­suchen, aber ohne Nen­nung der zu voll­streck­enden Beträge vor. Auf die sofor­tige Beschw­erde des Klägers hob das Landgericht (LG) den Durch­suchungs­beschluss des AG auf, weil die beizutreiben­den Beträge in der Durch­suchungsanord­nung nicht beze­ich­net wor­den seien.

Nach dem Urteil des BFH ist es dem FG ver­wehrt, die Entschei­dung des LG, mit dem dieses den Durch­suchungs­beschluss aufge­hoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu über­prüfen. Vielmehr wird auf­grund der bloßen Aufhe­bung des Durch­suchungs­beschlusses eine bere­its durchge­führte Durch­suchung mit allen dabei vorgenomme­nen Voll­streck­ungs­maß­nah­men rechtswidrig. 

Die Durch­suchungsanord­nung ist Grund­lage für die Recht­mäßigkeit der in der Woh­nung des Voll­streck­ungss­chuld­ners gegen dessen Willen durchge­führten Voll­streck­ungs­maß­nah­men. Ent­fällt die Durch­suchungsanord­nung, bleiben auf ihrer Grund­lage getrof­fene Maß­nah­men zwar wirk­sam, sind aber im finanzgerichtlichen Ver­fahren anfecht­bar. Dies dient dem Schutz der Unver­let­zlichkeit der Woh­nung gemäß Art. 13 des Grundge­set­zes und sichert die Rechtsstaatlichkeit des Ver­fahrens. Andern­falls würde der nach der Zivil­prozes­sor­d­nung vorge­se­hene Rechtss­chutz unterlaufen. 

siehe auch: Urteil des VII. Sen­ats vom 15.10.2019 — VII R 6/18 -

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