Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 15.10.2021, AZ 4 Sa 63/20

Aus­gabe: 10–2021

1. Es gehört zu den Pflicht­en eines Recht­san­walts, durch organ­isatorische Vorkehrun­gen sicherzustellen, dass ein frist­ge­bun­den­er Schrift­satz inner­halb der Frist beim zuständi­gen Gericht einge­ht. Bei ein­er Übersendung solch­er Schrift­sätze über das beA hat stets eine Aus­gangskon­trolle dergestalt stattzufind­en, dass der Ver­sand­vor­gang über die automa­tisierte Ein­gangs­bestä­ti­gung des Gerichts gem. § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG (entspricht § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) über­prüft wird.

2. Eine Aus­gangskon­trolle durch tele­fonis­che Rück­sprache bei Gericht ist ein­er Über­prü­fung anhand der elek­tro­n­is­chen Ein­gangs­bestä­ti­gung nicht gle­ich­w­er­tig. Dies gilt jeden­falls dann, wenn am sel­ben Tag mehrere Schrift­sätze in der­sel­ben Rechtssache ein­gere­icht wurden.

3. Außer­dem Einzelfal­l­entschei­dung zu den Sorgfalt­san­forderun­gen an die Aus­gangskon­trolle im Zusam­men­hang mit der Führung des Fristenkalenders.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…