Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 25.06.2023, AZ 12 Sa 11/22

Aus­gabe: 06–2023

1. § 3 Abs. 3 TVöD‑V enthält bei erfol­gter Anzeige ein­er Neben­tätigkeit kein Ver­bot mit Erlaub­nisvor­be­halt, son­dern eine generelle Erlaub­nis mit Ver­botsvor­be­halt. Für eine Leis­tungsklage auf Erteilung ein­er Genehmi­gung zur Ausübung der angezeigten Neben­tätigkeit beste­ht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. In der Ver­weigerung der Genehmi­gung ein­er Neben­tätigkeit kann regelmäßig nicht zugle­ich die (kon­klu­dente) Unter­sa­gung dieser Neben­tätigkeit erblickt wer­den. Die Weigerung der Abgabe ein­er ges­tat­ten­den Wil­lenserk­lärung auf­grund der (irri­gen) Annahme, die begehrte Tätigkeit dürfe bere­its kraft Gesetz oder Tar­ifver­trag nicht aus­geübt wer­den, ist im Hin­blick auf ihren Erk­lärungs­ge­halt etwas anderes als das Ver­bot der Tätigkeit durch eine eigene Wil­lenserk­lärung. In dem einen Fall liegt ein bloßes Behar­ren auf der Rechts­folge eines (ver­meintlichen) Norm­be­fehls vor, während in dem anderen Fall eine Rechts­folge durch Abgabe ein­er entsprechen­den Wil­lenserk­lärung selb­st geset­zt wird.

3. Die Recht­fer­ti­gung ein­er (ver­meintlich) in der Ver­gan­gen­heit abgegebe­nen rechts­geschäftlichen Erk­lärung in einem Schrift­satz kann nach dem objek­tiv­en Empfänger­hor­i­zont regelmäßig nicht als (erneute) Abgabe dieser Erk­lärung aus­gelegt werden.

4. Einzelfal­l­entschei­dung zur Recht­mäßigkeit der Unter­sa­gung der Neben­tätigkeit eines Mitar­beit­ers in einem kom­mu­nalen Bauamt bei einem in der Gemeinde ansäs­si­gen Architekten.

5. Auch eine Klageän­derung kann neues Vor­brin­gen im Sinne von § 97 Abs. 2 ZPO darstellen. Der Anwend­barkeit des § 97 Abs. 2 ZPO ste­ht nicht ent­ge­gen, dass das erstin­stan­zliche Gericht es ver­säumt hat, auf die Notwendigkeit der Antrag­sum­stel­lung hinzuweisen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…