(Kiel) Ab dem 01.07.2023 ändern sich die gel­tenden Pfän­dungs­gren­zen für Arbeitseinkommen.

Die Pfän­dungs­frei­be­träge wer­den ab 01.07.2023 um rund 5 % erhöht. Darauf ver­weist der Stuttgarter Recht­san­walt  und Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Die Pfän­dungs­frei­be­träge sind in § 850 c der Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) geregelt. Dort ist genau geregelt, bis zu welchem Net­toeinkom­men Arbeit­seinkom­men pfän­dungs­frei ist,  aufgeschlüs­selt nach der Höhe des monatlichen, wöchentlichen oder auch tageweisen gewährten Net­toeinkom­mens sowie nach der Anzahl der Per­so­n­en, dem der Schuld­ner bzw. die Schuld­ner­in unter­halt­spflichtig ist.

So ist beispiel­sweise ab dem 01.07.2023 ein monatlich­es Net­toeinkom­men bei einem Schuld­ner ohne Unter­halt­spflicht­en bis zu einem Betrag von 1.409,99 € pfän­dungs­frei. D.h., auch wenn dem Arbeit­ge­ber Pfän­dun­gen vor­liegen, muss er diesen Net­to­be­trag direkt an den Arbeit­nehmer auszahlen. Bei einem  Net­toeinkom­men von 2.000,00 € monatlich muss der Arbeit­ge­ber bei einem Schuld­ner ohne Unter­halt­spflicht­en 418,40 € an die Pfän­dungs­gläu­biger abführen.

Arbeit­ge­ber sind geset­zlich verpflichtet, diese neuen Pfän­dungs­frei­be­träge automa­tisch zu beacht­en. Den­noch emp­fiehlt Recht­san­walt Henn allen Arbeit­nehmern mit Gehalt­spfän­dun­gen, zu prüfen, ob ihr Arbeit­ge­ber die neuen Pfän­dungs­frei­gren­zen bei der Gehaltsabrech­nung für den Monat Juli 2023 berück­sichtigt. Soll­ten sie dies­bezüglich Zweifel haben, soll­ten sie zeit­nah bei Ihrem Arbeit­ge­ber nach­fra­gen. Die neue Pfän­dungsta­bellen sind auch jed­erzeit leicht im Inter­net auffind­bar zur Über­prü­fung der Gehaltsabrechnungen.

Recht­san­walt Henn emp­fahl Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern, dieses Änderung  zu beacht­en und im Zweifels­fall rechtlichen Rat einzu­holen und ver­weist in diesem Zusam­men­hang auf die Recht­san­wälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Michael Henn

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