(Kiel) Seit der Coro­na-Krise gibt es gefühlt ständig neue Regeln. Das gilt auch für das Insol­ven­zrecht. Nun kom­men auch noch die Unwäg­barkeit­en durch die Eng­pässe bei der Energiev­er­sorgung und der Beschaf­fung von Rohstof­fen dazu. Viele Unternehmen sprechen von ein­er weit­eren Krise. In der Öffentlichkeit wer­den daher Diskus­sio­nen darüber geführt, wie betrof­fene Unternehmen unter­stützt wer­den können. 

Ein Beitrag des Staates ist es, so der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, mit ein­er Geset­zesän­derung die Frist für die Stel­lung eines Insol­ven­zantrags zu ver­längern. Den Unternehmen soll Luft ver­schafft wer­den. Das aber nur für den Fall der Über­schul­dung. Und auch nur befris­tet bis zum 31.12.2023. Die Fristver­längerung gilt nicht für den Fall der Zahlung­sun­fähigkeit. Hier bleibt es bei der in § 15 a InsO geregel­ten Verpflich­tung zur unverzüglichen Antrag­stel­lung und ein­er Höch­st­frist von drei Wochen.

  • Die wichtig­sten Punk­te in Kürze: 
  • Das CovIn­sAG heißt jet­zt SanIn­sKG (Gesetz zur vorüberge­hen­den Anpas­sung sanierungs- und insol­ven­zrechtlich­er Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen).
  • Die Frist zur Stel­lung eines Insol­ven­zantrags bei Über­schul­dung wurde von sechs auf acht Wochen verlängert.
  • Der Zeitraum für eine pos­i­tive Fort­führung­sprog­nose beträgt nun nicht mehr 12 Monate, son­dern nur noch vier Monate. Unternehmen müssen also für die Frage, ob Insol­ven­zantrag gestellt wer­den muss oder nicht, nur noch einen rel­a­tiv über­schaubaren Zeitraum bew­erten. Kann das Unternehmen nach dieser Prog­nose inner­halb der näch­sten vier Monate trotz der aktuellen Rah­menbe­din­gun­gen seine inner­halb der näch­sten vier Monate fäl­lig wer­den­den Verbindlichkeit­en erfüllen, muss kein Insol­ven­zantrag gestellt wer­den. Auch wenn das Unternehmen über­schuldet ist.
  • Diese Verbesserung greift auch für Unternehmen, die bei Inkraft­treten des Geset­zes am 09.11.2022 bere­its über­schuldet waren. Allerd­ings darf dann die bis dahin gel­tende Insol­ven­zantrags­frist von sechs Wochen noch nicht abge­laufen sein.
  • Die Über­schul­dung muss nicht durch die aktuelle Energie- bzw. Beschaf­fungskrise verur­sacht wor­den sein.
  • Die Pla­nungszeiträume für Eigen­ver­wal­tungs- und Restruk­turierungs­pla­nun­gen wur­den eben­falls verkürzt: Von sechs auf vier Monate.

Das hört sich auf den ersten Blick alles gut an. Allerd­ings nochmals: Ist das Unternehmen zahlung­sun­fähig, nutzen auch die neuen Erle­ichterun­gen nichts. Es muss Insol­ven­zantrag gestellt werden.

  • Aufgepasst:

Unab­hängig von diesen Erle­ichterun­gen für den Insol­ven­zantrag gel­ten die Spiel­regeln für Geschäft­sleit­er aus anderen Geset­zen trotz­dem weiter:

So hat z.B. die Geschäfts­führung von juris­tis­chen Per­so­n­en (GmbH etc.) und von anderen Unternehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 InsO) trotz­dem fort­laufend über die Entwick­lun­gen zu wachen, die den Fortbe­stand der Gesellschaft gefährden kön­nen. Sie sind auch zur Ergrei­fung von Gegen­maß­nah­men verpflichtet, wenn sie solche Entwick­lun­gen erken­nen, § 1 StaRUG.

Auch die Vorschriften zur Bilanzierung müssen weit­er­hin erfüllt werden.

Gefährlich kann es wer­den, betont Althaus, wenn Verbindlichkeit­en einge­gan­gen wer­den, welche erst nach den besagten vier Monat­en fäl­lig wer­den: Hier muss trotz­dem geprüft wer­den, ob diese Verpflich­tun­gen dann auch erfüllt wer­den kön­nen. Anson­sten dro­ht dem Geschäfts­führer das Risiko ein­er Straf­barkeit und eine per­sön­liche Haf­tung wegen Einge­hungs­be­trug, §263 StGB.

Es emp­fiehlt sich also auch jet­zt, den Blick länger­fristig in die Zukun­ft zu richten.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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Rain­er-Man­fred Althaus, Rechtsanwalt
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