(Kiel) Allein ein schlep­pen­des Zahlungsver­hal­ten des Schuld­ners während ein­er langjähri­gen ständi­gen Geschäfts­beziehung lässt nicht auf eine später einge­tretene Zahlung­se­in­stel­lung schließen.

Darauf ver­weist der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 10.02.2022, IX ZR 148/19).

Über das Ver­mö­gen ein­er GmbH wurde 2015 das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Die Insol­ven­zver­wal­terin forderte dann von ein­er Spedi­tion, welche eine langjährige ständi­ge Geschäfts­beziehung zur GmbH unter­hal­ten hat­te, rund 50.000 Euro im Wege der Insol­ven­zan­fech­tung zurück. Sie stützte sich darauf, dass die Spedi­tion diese Gelder seit 2013 von der GmbH erhal­ten habe, obwohl diese bere­its zahlung­sun­fähig gewe­sen sei. Damals hat­ten andere Gläu­biger bere­its einen Insol­ven­zantrag gestellt, welch­er aber durch Zahlung der Verbindlichkeit­en durch Dritte erledigt wor­den ist. Die Spedi­tion wusste davon nichts. Die GmbH hat­te zwar immer schlep­pend bezahlt, gerichtliche Schritte mussten gegen die GmbH aber nicht ein­geleit­et werden.

Nach Ansicht des BGH schei­det ein Anspruch auf Zahlung der 50.000 Euro unter Beru­fung auf § 133 Abs. 1 InsO aus, weil ein Vor­satz der GmbH, mit den Zahlun­gen an die Spedi­tion andere Gläu­biger zu benachteili­gen, fehlte. Es liege kein Nach­weis dafür vor, dass die GmbH bere­its zwei Jahre vor Insol­ven­z­eröff­nung von ihren Liq­uid­ität­sprob­le­men gewusst hat. Auch die Ken­nt­nis der Spedi­tion von diesen Liq­uid­itätss­chwierigkeit­en hat die Insol­ven­zver­wal­terin nicht nach­weisen können.

Mit seinem Urteil vom 06.05.2021 hat­te der IX. Zivilse­n­at aus­drück­lich seine Recht­sprechung zur Vor­satzan­fech­tung bezüglich der sub­jek­tiv­en Voraus­set­zun­gen geän­dert (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20). Der BGH set­zt nun mit diesem neuen Urteil seine Recht­sprechungsän­derung zur Insol­ven­zan­fech­tung nach § 133 InsO fort. Er hat im Rah­men sein­er Recht­sprechungsän­derung weit­er konkretisiert, dass ein schlep­pen­des Zahlungsver­hal­ten des Schuld­ners allein nicht auf eine später einge­tretene Zahlung­se­in­stel­lung schließen lässt, falls der Schuld­ner ein solch­es Zahlungsver­hal­ten während der gesamten Geschäfts­beziehung an den Tag gelegt hat.

Mit dieser Recht­sprechung weicht der BGH „Glaubenssätze“ auf, welche Insol­ven­zver­wal­ter bei ihren Insol­ven­zan­fech­tun­gen bish­er vor sich her­ge­tra­gen haben. Er nähert sich so der gelebten Prax­is im geschäftlichen All­t­ag viel­er Unternehmen. Man denke nur an die Baubranche. Es bleibt span­nend und weckt Hoff­nung auf eine kalkulier­barere Basis ein­er geschäftlichen Zusammenarbeit.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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