OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2022, AZ 8 U 172/20

Aus­gabe: 05–2022Immobilienrecht/Nachbarrecht

1.
Der Erwerb eines Grund­stücks zu je ½ mit dem Ziel, darauf ein Ein­fam­i­lien­haus zu erricht­en, das kün­ftig gemein­sam bewohnt wer­den soll, stellt keine kon­klu­dente Begrün­dung ein­er BGB-Gesellschaft dar, wenn der Zweck nicht über die Ver­wirk­lichung der Beziehung der Parteien hinausgeht.
2.
Die Vere­in­barung über die Auseinan­der­set­zung ein­er BGB-Gesellschaft, die die Über­tra­gung eines Miteigen­tum­san­teils an einem Grund­stück zum Inhalt hat, bedarf zur Wirk­samkeit der notariellen Beurkun­dung. Die Beru­fung auf die Form­nichtigkeit ist jeden­falls dann nicht treuwidrig, wenn bei­de Parteien die Formbedürftigkeit kannten.
3.
Scheit­ert eine nichte­he­liche Beziehung nach dem gemein­samen Erwerb eines Bau­grund­stücks und errichtet ein Part­ner nun­mehr allein auf dem Grund­stück ein Ein­fam­i­lien­haus, kann er anteili­gen Ersatz sein­er Aufwen­dun­gen nicht nach den Grund­sätzen über Aus­gle­ich­sansprüche nach Beendi­gung ein­er nichte­he­lichen Lebens­ge­mein­schaft ver­lan­gen. Es verbleiben Ansprüche wegen der Wert­steigerung des hälfti­gen Miteigen­tum­san­teils des anderen Partners.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…