LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.12.2025, AZ 9 O 47/24
Ausgabe: 11-12/2025Baurecht
1. Das vom Amts wegen zu berücksichtigende Schwarzarbeitsverbot gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausreichend für die Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Schwarzarbeitsgesetz ist grundsätzlich auch, dass sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäftes bezog, wobei die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrags ferner eintritt, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einem nichtigen Vertrag kann auch nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass der Architekt nachträglich Rechnungen stellt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach der Vorschrift des § 139 BGB ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig, es sei denn die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Erforderlich ist dabei, soweit nacheinander mehrere Verträge über verschiedene Werkleistungen abgeschlossen werden und die Nichtausstellung einer Rechnung nur für eine Leistung verabredet wird, dass diese keinen Bezug zu weiteren, bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen hat, wobei als gewichtige Indizien für die Annahme einer Schwarzgeldvereinbarung insbesondere Barzahlungen sowie eine fehlende Rechnungsstellung anzusehen sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
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