(Kiel) Im Jahr 2021 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wet­tbe­werb (UWG) ger­ade erst nach­haltig reformiert. Dabei wur­den unter anderem die Anforderun­gen an die Abmah­nun­gen, an die Vere­in­barung von Ver­tragsstrafen und an die Inanspruch­nahme des soge­nan­nten fliegen­den Gerichts­stands erhe­blich verschärft.

Nun, so der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ste­hen die näch­sten Änderun­gen an.

So soll das UWG nach dem Entwurf eines Geset­zes zur Stärkung des Ver­brauch­er­schutzes im Wet­tbe­werbs- und Gewer­berecht der Bun­desregierung erneut reformiert wer­den. Dies bet­rifft ins­beson­dere die Trans­paren­zpflicht­en von Online-Mark­t­plätzen sowie die Trans­paren­zpflicht­en bei der Darstel­lung von Rank­ings und Ver­braucher­be­w­er­tun­gen. Zudem wer­den Rechtss­chutzmöglichkeit­en von Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern zur Besei­t­i­gung der Fol­gen unlauter­er Geschäft­sprak­tiken einge­führt. Diese Neuerun­gen sollen schon 2022 in Kraft treten. Daher wer­den die wichtig­sten hier­von vorgestellt.

  1. Infor­ma­tion­spflicht­en bei Online-Mark­t­plätzen (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG‑E)

Damit Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er eine informierte Entschei­dung darüber tre­f­fen kön­nen, ob sie die auf einem Online-Mark­t­platz ange­bote­nen Waren oder Dien­stleis­tun­gen erwer­ben möcht­en, bedarf es aus­re­ichen­der Infor­ma­tio­nen über deren Anbi­eter, also den poten­tiellen späteren Ver­tragspart­ner. Hierzu gehört unter anderem die Infor­ma­tion darüber, ob es sich bei jen­em Anbi­eter um einen Unternehmer han­delt. Denn nur, wenn dies der Fall ist, ste­hen den Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern die im Ver­brauch­er­schutzrecht der Europäis­chen Union vorge­se­henen Ansprüche und Rechte zu.

Daher wird durch den neuen § 5b Absatz 1 Num­mer 6 UWG‑E die Liste der bei Ange­boten zu einem Geschäftsab­schluss wesentlichen Umstände beim Ange­bot von Waren oder Dien­stleis­tun­gen über einen Online-Mark­t­platz entsprechend ergänzt. Als „Online-Mark­t­platz“ gilt dabei nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG‑E jed­er virtueller Mark­traum, der seinen Nutzerin­nen und Nutzern den Abschluss von Fern­ab­satzverträ­gen über eine von dem Betreiber des Online-Mark­t­platzes oder in dessen Namen betriebene Soft­ware unmit­tel­bar ermöglicht.

Erfasst wer­den dem­nach Inter­net-Plat­tfor­men, auf denen Waren oder Dien­stleis­tun­gen ver­trieben wer­den, aber auch Bew­er­tungs- und Ver­gle­ich­sportale, auf denen Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er unmit­tel­bar Verträge abschließen kön­nen. Die Def­i­n­i­tion set­zt allerd­ings voraus, dass der Betreiber des Dien­stes über diesen Online-Mark­t­platz zumin­d­est auch Drit­ten das Ange­bot von Waren oder Dien­stleis­tun­gen an Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er ermöglicht.

Keine Online-Mark­t­plätze sind daher Online-Shops von Unternehmern, in denen diese nur ihre eige­nen Waren oder Dien­stleis­tun­gen anbi­eten. Eben­falls nicht erfasst wer­den Preisver­gle­ichs­seit­en oder Bew­er­tungsportale, die auf Ange­bote hin­weisen, bei denen die Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er für einen Ver­tragss­chluss auf die Inter­net­seite eines anderen Anbi­eters weit­ergeleit­et wer­den. Auf solchen Seit­en muss daher auch zukün­ftig nicht darüber informiert wer­den, ob es sich bei dem Anbi­eter der in Rede ste­hen­den Waren oder Dien­stleis­tun­gen um einen Unternehmer handelt.

  1. Infor­ma­tion­spflicht­en (§ 5b Abs. 2 UWG‑E)

Das Rank­ing eines Ange­botes in den Ergeb­nis­sen ein­er Online-Suchan­frage hat regelmäßig erhe­bliche Auswirkung darauf, ob sich die Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er über­haupt näher mit dem betr­e­f­fend­en Ange­bot beschäfti­gen. Auch ist es Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern nicht möglich, die Bedeu­tung der Stel­lung eines Ange­bots im Rank­ing zu beurteilen, wenn sie keine Infor­ma­tio­nen darüber haben, nach welchen Kri­te­rien die Ange­bote als Ergeb­nis ihrer Suchan­frage präsen­tiert werden.

Bietet ein Unternehmer daher Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern die Möglichkeit, nach Waren oder Dien­stleis­tun­gen ver­schieden­er Anbi­eter zu suchen, dür­fen ihnen Infor­ma­tio­nen dazu, nach welchen Haupt­pa­ra­me­tern das Rank­ing der Ange­bote in den Ergeb­nis­sen der Online-Suchan­frage fest­gelegt wird und wie sich deren rel­a­tive Gewich­tung im Ver­gle­ich zu anderen Para­me­tern darstellt, nicht voren­thal­ten werden.

Der Entwurf sieht deshalb vor, dass Unternehmer, die Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern Online-Suchan­fra­gen nach Waren und Dien­stleis­tun­gen ver­schieden­er Anbi­eter ermöglichen, diese über die Haupt­pa­ra­me­ter für die Fes­tle­gung des Rank­ings und die Gewich­tung dieser Para­me­ter im Ver­gle­ich zu anderen Para­me­tern informieren müssen (§ 5b Absatz 2 Satz 1 UWG‑E).

Adres­sat­en der Infor­ma­tion­spflicht nach § 5b Absatz 2 UWG‑E sind dabei neben den Online-Mark­t­plätzen auch die Betreiber son­stiger Online-Dien­ste, die es Ver­braucherin­nen oder Ver­brauch­ern zwar ermöglichen, nach Waren oder Dien­stleis­tun­gen von ver­schiede­nen Unternehmern oder Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern zu suchen, ihnen auf ihrem Dienst selb­st jedoch nicht den Abschluss von Verträ­gen mit den betr­e­f­fend­en Anbi­etern ermöglichen.

Deshalb gilt diese Infor­ma­tion­spflicht auch für son­stige Ver­mit­tlungs­di­en­ste wie Ver­gle­ich­splat­tfor­men, und zwar unab­hängig davon, ob sie den Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern auf ihrer Plat­tform die Möglichkeit zum Ver­tragss­chluss mit dem Anbi­eter der Waren oder Dien­stleis­tun­gen bieten. Zu diesen Dien­stean­bi­etern zählen außer­dem auch soge­nan­nte Metasearcher, also Dien­stean­bi­eter, die auf die Suchan­frage ihrer Nutzerin­nen und Nutzer Ange­bote aus anderen Ver­gle­ich­splat­tfor­men ver­gle­ichen und ihre Nutzerin­nen und Nutzer sodann über Links auf die ver­glich­enen Plat­tfor­men vermitteln.

Nicht von der Vorschrift erfasst sind dage­gen Online-Shops von solchen Unternehmern, die nur ihre eige­nen Waren oder Dien­stleis­tun­gen anbi­eten. Eben­falls nicht vom Anwen­dungs­bere­ich der Vorschrift erfasst sind außer­dem die Betreiber von Online-Such­maschi­nen im Sinne des Artikels 2 Num­mer 6 der Verord­nung (EU) 2019/1150. Hin­ter­grund dessen ist, dass in Artikel 5 Absatz 2 der Verord­nung (EU) 2019/1150 bere­its eine Pflicht der Betreiber von Online-Such­maschi­nen zur öffentlichen Infor­ma­tion über die Haupt­pa­ra­me­ter für die Fes­tle­gung des Rank­ings und deren rel­a­tiv­er Gewich­tung enthal­ten ist.

Solche Unternehmer, bei denen Ver­braucherin­nen oder Ver­brauch­er nach Waren oder Dien­stleis­tun­gen suchen kön­nen, die von ver­schiede­nen Unternehmern oder Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern ange­boten wer­den, müssen zukün­ftig fol­glich über die Haupt­pa­ra­me­ter zur Fes­tle­gung des Rank­ings und über deren Gewich­tung im Ver­hält­nis zu anderen Para­me­tern informieren (§ 5b Absatz 2 UWG‑E).

Nach Erwä­gungs­grund 22 der Richtlin­ie (EU) 2019/2161 sind „Para­me­ter für das Rank­ing“ dabei alle all­ge­meinen Kri­te­rien, Prozesse und spez­i­fis­chen Sig­nale, die in Algo­rith­men einge­bun­den sind, oder son­stige Anpas­sungs- oder Rück­stu­fungsmech­a­nis­men, die im Zusam­men­hang mit dem Rank­ing einge­set­zt werden.

Aus­re­ichend ist die Bere­it­stel­lung ein­er all­ge­meinen Beschrei­bung der wichtig­sten Para­me­ter für die Fes­tle­gung des Rank­ings, in der die vom Unternehmer vor­eingestell­ten Haupt­pa­ra­me­ter sowie ihre rel­a­tive Gewich­tung im Ver­hält­nis zu anderen Para­me­tern erläutert wer­den. Die Beschrei­bung muss aber nicht in ein­er jew­eils auf die einzelne Suchan­frage zugeschnit­te­nen Form bere­it­gestellt wer­den. Die erforder­lichen Infor­ma­tio­nen kön­nen auch all­ge­mein erteilt werden.

Diese Infor­ma­tio­nen müssen von der Anzeige der Suchergeb­nisse aus unmit­tel­bar und leicht zugänglich sein. Nach Erwä­gungs­grund 22 der Richtlin­ie (EU) 2019/2161 soll­ten diese Infor­ma­tio­nen zudem knapp gehal­ten, leicht ver­ständlich und an gut sicht­bar­er Stelle ver­füg­bar gemacht wer­den. Die Unternehmer sind jedoch nicht verpflichtet, die Funk­tion­sweise ihrer Rank­ing-Sys­teme, ein­schließlich der Algo­rith­men, im Detail offenzulegen.

  1. Infor­ma­tio­nen über die Authen­tiz­ität von Ver­braucher­be­w­er­tun­gen (§ 5 b Abs. 3 UWG‑E)

Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er stützen sich bei ihren Kaufentschei­dun­gen zunehmend auf Bew­er­tun­gen und Empfehlun­gen von anderen Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern. Sie erwarten dabei zu Recht auch, dass solche Bew­er­tun­gen tat­säch­lich von anderen Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern stammen.

Um eine Irreführung über die Authen­tiz­ität solch­er Bew­er­tun­gen zu ver­mei­den, sieht der Geset­zen­twurf vor, dass Unternehmer, die Ver­braucher­be­w­er­tun­gen zugänglich machen, darüber informieren müssen, ob und wie sie sich­er­stellen, dass die Bew­er­tun­gen tat­säch­lich von Ver­braucherin­nen oder Ver­brauch­ern stam­men (§ 5b Absatz 3 UWG‑E).

Der Anwen­dungs­bere­ich der Vorschrift erfasst dabei nur solche Unternehmer, die selb­st Ver­braucher­be­w­er­tun­gen zugänglich machen. Ver­weist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Ver­braucher­be­w­er­tun­gen, die von Drit­ten über die von ihm ange­botene Ware oder Dien­stleis­tung veröf­fentlicht wor­den sind, beste­ht diese Pflicht nicht.

Um diese Pflicht zu erfüllen, muss der Unternehmer zukün­ftig darüber informieren, ob er vor Veröf­fentlichung der Ver­braucher­be­w­er­tun­gen Maß­nah­men zur Über­prü­fung ihrer Echtheit trifft. Da der Entwurf die Unternehmen nicht verpflichtet, entsprechende Maß­nah­men selb­st zur Über­prü­fung zu tre­f­fen, beste­ht die Infor­ma­tion­spflicht für solche Unternehmen, die gar keine entsprechen­den Maß­nah­men ergreifen, lediglich darin, über eben jenen Umstand zu informieren. Ergreift der Unternehmer also gar keine Maß­nah­men, muss er ger­ade dies kommunizieren.

Wenn der Unternehmer aber entsprechende Maß­nah­men ergreift, muss er Infor­ma­tio­nen darüber bere­it­stellen, welche Prozesse und Ver­fahren er zur Prü­fung der Echtheit der Ver­braucher­be­w­er­tun­gen ergreift. Beispiel­sweise kann der Unternehmer nur solche Bew­er­tun­gen von Ver­braucherin­nen oder Ver­brauch­ern zulassen, die die betr­e­f­fend­en Waren oder Dien­stleis­tun­gen auch über seine Plat­tform erwor­ben haben.

Bere­it­gestellt wer­den müssen zudem auch ein­deutige Infor­ma­tio­nen dazu, wie mit Bew­er­tun­gen im Rah­men dieses Prüf­prozess­es umge­gan­gen wird, etwa nach welchen Kri­te­rien Bew­er­tun­gen aus­sortiert wer­den und ob alle Bew­er­tun­gen — pos­i­tive wie neg­a­tive — veröf­fentlicht werden.

  1. Verdeck­te Wer­bung in Suchergeb­nis­sen (Anh. 3 zu § 3 UWG Nr. 11a — E)

Rank­ings in Suchergeb­nis­sen dür­fen nicht durch ver­steck­te Wer­bung oder ver­steck­te Zahlun­gen bee­in­flusst wer­den (Num­mer 11a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG‑E).

Hier­mit wird Artikel 3 Num­mer 7 Buch­stabe a der Richtlin­ie (EU) 2019/2161 umge­set­zt. Online-Such­funk­tio­nen kön­nen von unter­schiedlichen Arten von Online-Anbi­etern bere­it­gestellt wer­den, darunter Ver­mit­tlern wie Online-Mark­t­plätzen, Such­maschi­nen und Ver­gle­ich­sweb­sites. Der Ver­bot­statbe­stand richtet sich gegen die verdeck­te Bee­in­flus­sung des Rank­ings durch erkaufte Platzierungen.

Nach Erwä­gungs­grund 20 der Richtlin­ie (EU) 2019/2161 wird dabei auch eine Bezahlung erfasst, die mit­tel­bar zur Verbesserung der Posi­tion in dem Rank­ing führt, etwa indem der Unternehmer zusät­zliche Verpflich­tun­gen jeglich­er Art gegenüber dem Anbi­eter der Such­funk­tion einge­ht, die sich pos­i­tiv auf die Posi­tion sein­er Ange­bote im Rank­ing auswirken. Mit­tel­bare Bezahlun­gen kön­nen auch die Zahlung ein­er erhöht­en Pro­vi­sion pro Transak­tion oder unter­schiedliche Vergü­tungsregelun­gen zur geziel­ten Erre­ichung eines höheren Rank­ings sein.

Keine mit­tel­baren Zahlun­gen stellen dage­gen Zahlun­gen für all­ge­meine Dien­stleis­tun­gen wie Gebühren für die Lis­tung oder Mit­glieds­beiträge dar, die eine bre­ite Palette an Funk­tio­nen abdeck­en, die der Anbi­eter der Online-Such­mas­chine für den Unternehmer erbringt, sofern diese Zahlun­gen nicht dazu bes­timmt sind, ein höheres Rank­ing zu bewirken.

Bezahlte Wer­bung in Rank­ings oder Zahlun­gen, die speziell dazu dienen, das Rank­ing zu bee­in­flussen, sind hier­nach nur dann zuläs­sig, wenn sie ein­deutig offen­gelegt wer­den. Die Infor­ma­tion hierüber muss in kurz­er, ein­fach zugänglich­er und ver­ständlich­er Weise erfolgen.

  1. Irreführung über die Echtheit von Ver­braucher­be­w­er­tun­gen (Anh. 3 zu § 3 a UWG Nr. 23 b‑E)

Nach dem Geset­zen­twurf ist stets unlauter die Behaup­tung, dass Bew­er­tun­gen ein­er Ware oder Dien­stleis­tung von solchen Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern stam­men, die diese Ware oder Dien­stleis­tung genutzt oder erwor­ben haben, ohne dass der Unternehmer durch angemessene und ver­hält­nis­mäßige Maß­nah­men über­prüft hat, ob dies auch tat­säch­lich der Fall ist. Die Vorschrift set­zt Artikel 3 Num­mer 7 Buch­stabe b der Richtlin­ie (EU) 2019/2161 um.

Unlauter ist dabei lediglich die Behaup­tung ohne entsprechende Über­prü­fung. Unter­lässt der Unternehmer eine entsprechende Behaup­tung, beste­ht daher auch keine Pflicht zur Über­prü­fung von Verbraucherbewertungen.

Als angemessene und ver­hält­nis­mäßige Maß­nah­men zur Über­prü­fung wer­den in Erwä­gungs­grund 47 der Richtlin­ie (EU) 2019/2161 tech­nis­che Mit­tel genan­nt, welche die Glaub­würdigkeit der die Bew­er­tung veröf­fentlichende Per­son über­prüfen, beispiel­sweise indem Infor­ma­tio­nen darüber ange­fordert wer­den, ob eine Ver­braucherin oder ein Ver­brauch­er die Ware oder Dien­stleis­tung tat­säch­lich ver­wen­det oder erwor­ben hat.

  1. Gefälschte Ver­braucher­be­w­er­tun­gen (Anh. 3 zu § 3 a UWG Nr. 23 c‑E)

Nach dem Geset­zen­twurf ist zudem stets unlauter die Über­mit­tlung oder Beauf­tra­gung gefälschter Bew­er­tun­gen oder Empfehlun­gen von Ver­braucherin­nen oder Ver­brauch­ern sowie die falsche Darstel­lung von Bew­er­tun­gen oder Empfehlun­gen von Ver­braucherin­nen oder Ver­brauch­ern in sozialen Medi­en zu Zweck­en der Verkaufsförderung.

Hier­mit wird Artikel 3 Num­mer 7 Buch­stabe b der Richtlin­ie (EU) 2019/2161 umge­set­zt. Empfehlun­gen von Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern erfassen nach Erwä­gungs­grund 49 der Richtlin­ie (EU) 2019/2161 dabei auch „likes“ in sozialen Medien.

Eine falsche Darstel­lung von Bew­er­tun­gen oder Empfehlun­gen von Ver­braucherin­nen oder Ver­brauch­ern liegt vor, wenn selek­tiv nur pos­i­tive Bew­er­tun­gen veröf­fentlicht, neg­a­tive hinge­gen gelöscht wer­den. Zudem nen­nt Erwä­gungs­grund 49 der Richtlin­ie (EU) 2019/2161 das weit­ere Beispiel der Extrap­o­la­tion von Empfehlun­gen. Eine solche liegt vor, wenn die pos­i­tive Inter­ak­tion ein­er Nutzerin oder eines Nutzers mit einem bes­timmten Online-Inhalt mit einem anderen – wenn auch in Zusam­men­hang ste­hen­den – Inhalt verknüpft oder auf diesen über­tra­gen wird, und so der Anschein erweckt wird, die Nutzerin oder der Nutzer befür­worte auch den anderen Inhalt.

  1. Schadenser­satz (§ 9 Abs. 2 UWG‑E)

Der neue § 9 Absatz 2 Satz 1 UWG‑E schließt Lück­en im Schadenser­satz, indem er das UWG um einen indi­vidu­ellen Schadenser­satzanspruch für Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er ergänzt. Hier­durch wird sichergestellt, dass Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern, denen durch schuld­hafte Ver­stöße von Unternehmern gegen die Richtlin­ie 2005/29/EG umset­zende Vorschriften ein Schaden ent­standen ist, auch ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens zuste­ht. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die unlautere geschäftliche Hand­lung von dem Ver­tragspart­ner aus­ge­ht, son­dern auch im Hin­blick auf unlautere geschäftliche Hand­lun­gen Dritter.

So haben Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er, denen durch schuld­hafte irreführende Wer­beäußerun­gen des Her­stellers ein Schaden ent­standen ist, gegen diesen nun­mehr einen Anspruch auf Ersatz des durch die schuld­hafte irreführende Wer­beäußerung ent­stande­nen Schadens.

Der Schadenser­satzanspruch beste­ht allerd­ings nur, wenn Ver­braucherin­nen oder Ver­brauch­er durch die betr­e­f­fende vorsät­zlich oder fahrläs­sig vorgenommene unzuläs­sige geschäftliche Hand­lung zu ein­er geschäftlichen Entschei­dung ver­an­lasst wor­den sind, die sie andern­falls nicht getrof­fen hät­ten, und ihnen ger­ade hier­durch ein Schaden ent­standen ist.

Nach der Recht­sprechung des Europäis­chen Gericht­shofs ist der Begriff der geschäftlichen Entschei­dung weit auszule­gen und erfasst nicht nur die Entschei­dung über den Erwerb oder Nichter­werb ein­er Ware oder Dien­stleis­tung, son­dern auch damit unmit­tel­bar zusam­men­hän­gende Entschei­dun­gen wie die Entschei­dung über das Auf­suchen eines Geschäfts auf­grund ein­er irreführen­den Wer­beaus­sage über die Ver­füg­barkeit ein­er als beson­ders gün­stig bewor­be­nen Ware (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 – C‑281/12 (Tren­to Sviluppo/ Autorità Garante del­la Con­cor­ren­za e del Marcato)).

  1. Fazit

Der Entwurf eines Geset­zes zur Stärkung des Ver­brauch­er­schutzes im Wet­tbe­werbs- und Gewer­berecht der Bun­desregierung erhält noch zahlre­iche weit­ere Neuerun­gen. Allerd­ings zeigen schon die oben dargestell­ten Infor­ma­tion­spflicht­en, dass das UWG im Jahr 2022 nicht nur mar­gin­al, son­dern ganz nach­haltig ver­schärft wird, betont UWG Fachan­walt Dr. Isele.

Wer­den die neuen Tatbestände nicht beachtet, kann es zu Abmah­nun­gen und kos­ten­trächti­gen Gerichtsver­fahren kommen.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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Dr. Jan Felix Ise­le, Rechtsanwalt
Fachan­walt für gewerblichen Rechtsschutz

Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V., Kiel

DANCKELMANN UND KERST
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