(Kiel) Ver­spricht eine Betrieb­ss­chließungsver­sicherung Deck­ungss­chutz für „nur die im Fol­gen­den aufge­führten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheit­en und Krankheit­ser­reger, wobei Covid-19 und Sars-Cov­‑2 (auch sin­ngemäß) nicht genan­nt sind, beste­ht kein Ver­sicherungss­chutz bei Betrieb­ss­chließun­gen wegen des neuar­ti­gen Corona-Virus

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb- und Steuer­recht sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des  Ober­lan­des­gerichts Hamm (OLG) vom 29.07.2020 zu seinem nicht anfecht­baren Beschluss vom 15.07.2020 (Az. 20 W 21/20, OLG Hamm).

Die Antrag­stel­lerin ist Inhab­erin ein­er Gast­stätte in Gelsenkirchen. Mit dem beklagten Ver­sicher­er hat­te sie vor den Änderun­gen der Recht­slage in diesem Jahr, ins­beson­dere vor dem 23.05.2020 – dem Zeit­punkt des In-Kraft-Tretens ein­er Änderung des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) angesichts der Coro­na-Pan­demie – und auch vor der Verord­nung über die Aus­dehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020, einen Ver­sicherungsver­trag über eine Betrieb­ss­chließungsver­sicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuar­ti­gen Coro­na-Virus ver­langt die Klägerin von der beklagten Ver­sicherung mit ihrem Antrag auf Erlass ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung nun einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis.

Ihren Antrag hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 16.06.2020 (Az. 18 O 150/20) zurück­gewiesen. Hierge­gen wen­det sich die Antrag­stel­lerin mit ihrer sofor­ti­gen Beschwerde.

Die Beschw­erde blieb ohne Erfolg, so Dr. Gieseler.

Das Landgericht habe – so der Sen­at – zu Recht den Antrag auf Erlass ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung zurück­gewiesen. Ins­beson­dere der von der Gas­tronomin gel­tend gemachte Anspruch auf Leis­tun­gen aus der Betrieb­ss­chließungsver­sicherung beste­he nicht. Die Aufzäh­lung der „ver­sicherten“ Krankheit­en und Krankheit­ser­reger in den vere­in­barten Ver­sicherungs­be­din­gun­gen sei abschließend. Der Wort­laut „nur die im Fol­gen­den aufge­führten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende aus­führliche Auflis­tung ein­er Vielzahl von Krankheit­en und Erregern mache dem – für die Ausle­gung maßge­blichen – durch­schnit­tlichen Ver­sicherungsnehmer deut­lich, dass der Ver­sicher­er nur für die benan­nten, vom Ver­sicher­er ein­schätzbaren Risiken ein­ste­hen wolle. Der Hin­weis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hin­ter­grund nicht dahin ver­standen wer­den, dass der Ver­sicher­er auch für eine spätere – hier nach Auf­fas­sung der Antrag­stel­lerin erfol­gte – Erweiterung des Geset­zes Ver­sicherungss­chutz gewähren würde.

Recht­san­walt Dr. Giesel­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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