(Kiel) Bei unsachgemäßer Ein­lagerung eines Schiffes im Win­ter­lager haftet der Lager­be­treiber auch dann, wenn die Vere­in­barung mit dem Yacht-Eigen­tümer als “Miet-Vere­in­barung” beze­ich­net wurde.

Dies, so der Kiel­er Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel, hat der 16. Zivilse­n­at des Schleswig-Hol­steinis­chen Ober­lan­des­gerichts (OLG) entsch­ieden — Urteil vom 22. August 2022, Az.  16 U 114/21).

  • Zum Sachver­halt:

Die Yacht eines Boot­seign­ers fiel im Okto­ber 2013 beim Orkantief „Chris­t­ian“ im Win­ter­lager vom Lager­bock. Unter anderem bohrte sich eine Stütze des Lager­bocks in den Schiff­s­rumpf. Es ent­stand ein Sach­schaden von mehr als 100.000 Euro. Die Ver­sicherun­gen des Yacht-Eigen­tümers beglichen ihm den Schaden und verk­lagten die Lager­be­treiberin auf Erstattung.

Nur wenige Tage vor dem Sturm hat­ten Mitar­beit­er der Lager­be­treiberin die Yacht mit einem Kran aus dem Wass­er gehoben und auf einen Lager­bock der Betreiberin geset­zt. Zwis­chen die Ablage­flächen und den Rumpf bracht­en die Mitar­beit­er mit Tep­pichresten abgedeck­te Holzkeile an. Der Kiel lagerte auf ein­er lose aufliegen­den Stahlschwelle. Die Yacht stand auf ein­er Frei­fläche. Der Eigen­tümer deck­te sie mit ein­er Plane ab.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Ver­tragsver­hält­nis bezüglich des Stellplatzes und des Lager­bocks sei als Mietver­trag anzuse­hen. Ein Man­gel des Stellplatzes oder des Lager­bocks sei nicht erkennbar. Eine beson­dere Beschaf­fen­heit hät­ten die Ver­tragsparteien nicht vere­in­bart. Selb­st wenn die Betreiberin fahrläs­sig einen zu kleinen Lager­bock zur Ver­fü­gung gestellt haben sollte, sei eine Haf­tung auf­grund ihrer All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen wirk­sam für Sach­schä­den aus­geschlossen. Beson­dere Ver­wahrpflicht­en tre­ffe das Win­ter­lager nicht. Gegen das Urteil des Landgerichts richtete sich die Beru­fung der Versicherungen.

  • Aus den Gründen:

Die Betreiberin des Win­ter­lagers haftet für die Schä­den nach §§ 475 S. 1 HGB, 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aus einem Lagerver­trag. Auf die ver­tragliche Vere­in­barung ist Lagerver­tragsrecht anwend­bar, auch wenn der Ver­trag als “Miet-Vere­in­barung” beze­ich­net wor­den ist. Anders als bei einem Mietver­trag schuldet der Lager­be­treiber die ord­nungs­gemäße Auf­be­wahrung der Sache. Die Qual­i­fizierung als Lagerver­trag ergibt sich ins­beson­dere aus der tat­säch­lichen Hand­habung der Ver­tragspart­ner. Es waren – so ergab es die Beweisauf­nahme zur Überzeu­gung des Sen­ats – auss­chließlich die Mitar­beit­er der Betreiberin, die eigen­ver­ant­wortlich die Yacht lagerten. Dem Eigen­tümer wur­den keine Hin­weise zu ein­er zusät­zlichen Sicherung des Bootes gegeben. Für das Vor­liegen eines Lagerver­trags spricht auch, dass dem Boot­seigen­tümer kein beson­der­er Stellplatz zugewiesen wurde. Nach dem Ver­trag durfte die Betreiberin die Yacht auch später bei Bedarf an einen anderen Platz stellen.

Nach Auf­fas­sung des Sen­ats ergibt sich aus der Beweisauf­nahme, dass die Lager­be­treiberin und ihre Mitar­beit­er für die Beschädi­gun­gen ver­ant­wortlich sind. Ihnen ist vorzuw­er­fen, dass sie die Yacht auf einen dafür ungeeigneten Lager­bock set­zten und keine zusät­zlichen Sicherungs­maß­nah­men ergrif­f­en. Sie han­del­ten grob fahrläs­sig, weil erkennbar war, dass die Yacht kaum seitlich abgestützt war, und weil man an der Ost­seeküste stets mit starkem Seit­en­wind rech­nen muss. Die Abstützung des Gewichts des Schiffes von knapp 9 t auf ein­er losen Stahlschiene mit diversen Hölz­ern dazwis­chen wirkt von vorn­here­in in höch­stem Maße unfachmännisch.

Durch das Abdeck­en mit ein­er Plane ist der Schiff­seign­er nicht mitver­ant­wortlich für den Schaden. Zwar kann eine solche Plane eine erhöhte Wind­last verur­sachen. Die Lager­be­treiberin hätte jedoch auf die Risiken der Ver­pack­ung mit ein­er Plane hin­weisen müssen und tat dies zur Überzeu­gung des Sen­ats nicht.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann

Recht­san­walt

Fachan­walt für Arbeitsrecht

c/o Pas­sau, Niemey­er & Kollegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

Tel.: 0431 – 974 300

Fax: 0431 – 974 3099

j.klarmann@pani‑c.de

www.pani‑c.de