Pressemit­teilung des BFH Nr. 36 vom 04. Juli 2018

Ort­sübliche Mark­t­mi­ete bei der Über­las­sung möbliert­er Wohnungen

Urteil vom 6.2.2018 IX R 14/17

Bei der Ver­mi­etung möbliert­er oder teilmöbliert­er Woh­nun­gen kann es zur Ermit­tlung der ort­süblichen Mark­t­mi­ete erforder­lich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berück­sichti­gen. Ein solch­er Möblierungszuschlag ist nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 6. Feb­ru­ar 2018 IX R 14/17 dann zu berück­sichti­gen, wenn er sich aus einem örtlichen Miet­spiegel oder aus am Markt real­isier­baren Zuschlä­gen ermit­teln lässt. Eine Ermit­tlung in ander­er Weise kommt nicht in Betracht.

Nach § 21 Abs. 2 des Einkom­men­steuerge­set­zes in der Fas­sung der Stre­it­jahre 2006 bis 2010 war die Nutzungsüber­las­sung in einen ent­geltlichen und einen unent­geltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Ent­gelt für die Über­las­sung ein­er Woh­nung zu Wohnzweck­en weniger als 56 vom Hun­dert der ort­süblichen Mark­t­mi­ete beträgt.

Im Stre­it­fall ver­mi­eteten die Kläger ihrem Sohn eine 80 qm große Woh­nung. Die Woh­nung war mit ein­er neuen Ein­bauküche aus­ges­tat­tet; zudem wur­den eine Waschmas­chine und ein Trock­n­er zur Nutzung über­lassen. Die Kläger macht­en in ihren Einkom­men­steuer­erk­lärun­gen Wer­bungskostenüber­schüsse aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung gel­tend. Sie unter­ließen es, für die mitver­mi­eteten Geräte die ort­sübliche Ver­gle­ichsmi­ete geson­dert zu erhöhen, berück­sichtigten die über­lasse­nen Gegen­stände jedoch nach dem Punk­tesys­tem des Miet­spiegels. Das Finan­zamt erkan­nte die Wer­bungskostenüber­schüsse teil­weise nicht an, weil es von ein­er ver­bil­ligten Ver­mi­etung aus­ging. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hat­te über­wiegend keinen Erfolg.

Demge­genüber sah der BFH die Revi­sion der Kläger als begrün­det an. Nach seinem Urteil ist für die Über­las­sung von möblierten oder teilmöblierten Woh­nun­gen grund­sät­zlich ein Möblierungszuschlag anzuset­zen, da der­ar­tige Über­las­sun­gen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert ver­bun­den sind, die sich häu­fig auch in ein­er höheren ort­süblichen Miete nieder­schla­gen. Zur Ermit­tlung der ort­süblichen Miete ist der örtliche Miet­spiegel her­anzuziehen. Sieht der Miet­spiegel z.B. für eine über­lassene Ein­bauküche einen prozen­tualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstat­tungs­fak­tors über ein Punk­tesys­tem vor, ist diese Erhöhung als mark­tüblich anzusehen.

Lässt sich dem Miet­spiegel hierzu nichts ent­nehmen, ist ein am örtlichen Miet­markt real­isier­bar­er Möblierungszuschlag zu berück­sichti­gen. Kann auch dieser nicht ermit­telt wer­den, ist auf die ort­sübliche Mark­t­mi­ete ohne Möblierung abzustellen. Es kommt ins­beson­dere nicht in Betra­cht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monats­be­trag der lin­earen Abset­zung für Abnutzung für die über­lasse­nen Möbel und Ein­rich­tungs­ge­gen­stände abzuleit­en. Auch der Ansatz eines prozen­tualen Mietren­diteauf­schlags ist nicht zulässig.

Im Stre­it­fall ver­wies der BFH die Sache an das FG zurück, damit es fest­stellt, ob die Über­las­sung ein­er Ein­bauküche zu den Ausstat­tungsmerk­malen des städtis­chen Miet­spiegels gehört. 

siehe auch: Urteil des IX. Sen­ats vom 6.2.2018 — IX R 14/17 -

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