Der Dritte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts hat den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) um eine Vor­abentschei­dung zur Ausle­gung und unmit­tel­baren Gel­tung von Art. 8 der Richtlin­ie 2008/94/EG* ersucht.

Der Kläger bezieht ua. eine Pen­sion­skassen­rente, die von der Pen­sion­skasse auf-grund wirtschaftlich­er Schwierigkeit­en gekürzt wird. In der Ver­gan­gen­heit hat die frühere Arbeit­ge­berin des Klägers diese Leis­tungskürzun­gen auf­grund ihrer geset­zlichen Ein­stand­spflicht aus­geglichen. Nach­dem die Arbeit­ge­berin zahlung­sun­fähig gewor­den ist, fordert der Kläger, dass der Pen­sions-Sicherungs-Vere­in (PSV) als Träger der geset­zlichen Insol­ven­zsicherung für die Leis­tungskürzun­gen der Pen­sion­skasse eintritt.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat ihr statt-gegeben.

Der Dritte Sen­at geht davon aus, dass das nationale Recht keine Ein­trittspflicht des PSV für Kürzun­gen von Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung vor­sieht, wenn die Leis­tun­gen im Durch­führungsweg Pen­sion­skasse erbracht wer­den. Eine Haf­tung des PSV kann sich daher allen­falls aus Art. 8 der Richtlin­ie ergeben. Dies set­zt voraus, dass die Norm auch auf Sachver­halte anwend­bar ist, in denen — wie vor­liegend — ein Arbeit­ge­ber auf­grund eigen­er Zahlung­sun­fähigkeit die Kürzun­gen der Pen­sion­skassen­rente nicht aus­gle­ichen kann. Entschei­dungser­he­blich für den Sen­at ist zudem, unter welchen Voraus­set­zun­gen nach Art. 8 der Richtlin­ie ein staatlich­er Insol­ven­zschutz gewährleis­tet ist. Weit­er kommt es darauf an, ob die Richtlin­ien­vorschrift unmit­tel­bare Gel­tung ent­fal­tet und ob sich der Arbeit­nehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf sie berufen kann.** Für die Beant­wor­tung der Fra­gen ist der EuGH zuständig. 

Bun­de­sar­beits­gericht
Beschluss vom 20. Feb­ru­ar 2018 — 3 AZR 142/16 (A) -

Vorin­stanz: Lan­desar­beits­gericht Köln
Urteil vom 2. Okto­ber 2015 — 10 Sa 4/15 -
* Art. 8 der Richtlin­ie 2008/94/EG hat fol­gen­den Wortlaut:

„Die Mit­glied­staat­en vergewis­sern sich, dass die notwendi­gen Maß­nah­men zum Schutz der Inter­essen der Arbeit­nehmer sowie der Per­so­n­en, die zum Zeit­punkt des Ein­tritts der Zahlung­sun­fähigkeit des Arbeit­ge­bers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bere­its aus­geschieden sind, hin­sichtlich ihrer erwor­be­nen Rechte oder Anwartschaft­srechte auf Leis­tun­gen bei Alter, ein­schließlich Leis­tun­gen für Hin­terbliebene, aus betrieblichen oder über­be­trieblichen Zusatzver­sorgung­sein­rich­tun­gen außer­halb der einzel­staatlichen geset­zlichen Sys­teme der sozialen Sicher­heit getrof­fen werden.”

** Der genaue Wort­laut der Fra­gen kann unter

www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt
„Sitzungsergeb­nisse“ einge­se­hen werden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…