Arbeitsgericht Nordhausen, Beschluss vom 30.06.2026, AZ 3 Ca 1094/25

Ausgabe: 06 – 2026

Der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres kann eine personenbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, wenn die Tätigkeit ohne eigenes Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erbracht werden kann und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zur Weiterbeschäftigung bestehen. (Leitsatz der Redaktion)

Weitere Informationen: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document…