Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 17.05.2022, AZ 14 Sa 825/21

Aus­gabe: 07–2022

1. Ein Ref­erenzzeitraum von zwei Jahren vor Ausspruch ein­er per­so­n­enbe­d­ingten Kündi­gung wegen häu­figer (Kurz-)Erkrankungen kann eine hin­re­ichende Basis der neg­a­tiv­en Prog­nose zukün­ftiger Arbeit­sun­fähigkeit­en sein. 

2. Zur Fest­stel­lung zu erwartender Ent­gelt­fortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen jährlich: Bei Anwen­dung eines 6/2‑Schichtsystems müssen die zu erwartenden Ent­gelt­fortzahlungskosten ins­ge­samt 31,5 Arbeit­stage jährlich übersteigen. 

3. Das betriebliche Eingliederungs­man­age­ment (bEM) ist jeden­falls dann abgeschlossen, wenn sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer einig sind, dass der Such­prozess durchge­führt ist oder nicht weit­er durchge­führt wer­den soll (BAG 18.11.2021 — 2 AZR 138/21 — Rn. 29). Wie der Arbeit­nehmer von vorn­here­in die Zus­tim­mung zur Durch­führung eines bEM nicht erteilen kann, sodass es über­haupt nicht begonnen wird, so kann das bEM ein­vernehm­lich been­det wer­den, und zwar unab­hängig davon, wie weit es vor­ange­bracht wurde. Es kommt dann darauf an, ob der Arbeit­nehmer die notwendi­gen Ken­nt­nisse über das bEM-Ver­fahren besaß, um beurteilen zu kön­nen, ob es been­det oder fort­ge­set­zt wer­den sollte.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…