Pressemit­teilung des BFH Nr. 8 vom 26. Feb­ru­ar 2019

Steuer­lich­es Aus für bedin­gungslose Fir­men­wa­gen­nutzung bei “Mini­job” im Ehegattenbetrieb

Urteil vom 10.10.2018 X R 44/17

Die Über­las­sung eines Fir­men-PKW zur uneingeschränk­ten Pri­vat­nutzung ohne Selb­st­beteili­gung ist bei einem “Minijob”-Beschäftigungsverhältnis unter Ehe­gat­ten frem­dunüblich. Der Arbeitsver­trag ist daher steuer­lich nicht anzuerken­nen, wie der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Okto­ber 2018 X R 44 45/17 entsch­ieden hat.

Im Stre­it­fall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehe­frau als Büro- und Kuri­erkraft mit ein­er wöchentlichen Arbeit­szeit von neun Stun­den mit einem Monat­slohn von 400 €. Im Rah­men des Arbeitsver­trages über­ließ er ihr einen PKW zur uneingeschränk­ten Pri­vat­nutzung. Den darin liegen­den geld­w­erten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Meth­ode ermit­telt wurde, rech­nete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an und zog sein­er­seits den vere­in­barten Arbeit­slohn als Betrieb­saus­gabe bei seinen Einkün­ften aus Gewer­be­be­trieb ab. Das Finan­zamt (FA) erkan­nte das Arbeitsver­hält­nis steuer­lich jedoch nicht an, da die Ent­loh­nung in Gestalt ein­er PKW-Über­las­sung im Rah­men eines “Mini­jobs” einem Fremd­ver­gle­ich nicht stand­halte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage dage­gen statt.

Auf die Revi­sion des FA hob der BFH die FG-Entschei­dung auf und ging von ein­er frem­dunüblichen Aus­gestal­tung des Arbeitsver­hält­niss­es aus. Arbeitsverträge zwis­chen nahen Ange­höri­gen müssen für die steuer­rechtliche Beurteilung sowohl hin­sichtlich der wesentlichen Vere­in­barun­gen als auch der Durch­führung den­jeni­gen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vere­in­baren wür­den. Nach diesen Grund­sätzen hielt der BFH jeden­falls eine uneingeschränk­te und zudem selb­st­beteili­gungs­freie Nutzungsüber­las­sung eines Fir­men­wa­gens für Pri­vat­fahrten an einen fam­i­lien­frem­den “Mini­job­ber” für aus­geschlossen. Denn ein Arbeit­ge­ber werde im Regelfall nur dann bere­it sein, einem Arbeit­nehmer die pri­vate Nutzung eines Dien­st­fahrzeugs zu ges­tat­ten, wenn die hier­für kalkulierten Kosten (u.a. Kraft­stoff für Pri­vat­fahrten) zuzüglich des Bar­lohns in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zum Wert der erwarteten Arbeit­sleis­tung stün­den. Bei ein­er lediglich ger­ingfügig ent­lohn­ten Arbeit­sleis­tung steige das Risiko des Arbeit­ge­bers, dass sich die Über­las­sung eines Fir­men­fahrzeugs für ihn wegen ein­er nicht abschätzbaren Inten­sivnutzung durch den Arbeit­nehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne. Uner­he­blich war insoweit für den BFH, dass die Ehe­frau für ihre dien­stlichen Auf­gaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war. 

siehe auch: Urteil des X. Sen­ats vom 10.10.2018 — X R 44–45/17 -

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