Pressemit­teilung des BFH Nr. 9 vom 26. Feb­ru­ar 2019

Kein all­ge­mein­poli­tis­ches Man­dat für gemein­nützige Kör­per­schaften: Bun­des­fi­nanzhof entschei­det gegen attac-Trägerverein

Urteil vom 10.1.2019 V R 60/17

Die Ver­fol­gung poli­tis­ch­er Zwecke ist im Steuer­recht nicht gemein­nützig. Gemein­nützige Kör­per­schaften haben kein all­ge­mein­poli­tis­ches Man­dat, wie der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Jan­u­ar 2019 V R 60/17 zu Las­ten des attac-Trägervere­ins entsch­ieden hat.

Gemein­nützig ist im Steuer­recht die Ver­fol­gung der in § 52 der Abgabenord­nung (AO) aus­drück­lich genan­nten Zwecke. Hierzu gehört nicht die Ver­fol­gung poli­tis­ch­er Zwecke. Allerd­ings dür­fen sich Kör­per­schaften nach ständi­ger BFH-Recht­sprechung zur Förderung ihrer nach § 52 AO steuer­begün­stigten satzungsmäßi­gen Zwecke in gewis­sen Gren­zen auch betäti­gen, um z.B. zur Förderung des Umweltschutzes Ein­fluss auf die poli­tis­che Wil­lens­bil­dung und die öffentliche Mei­n­ung zu nehmen.

Mit seinem Urteil ver­warf der BFH die Entschei­dung der Vorin­stanz. Das Hes­sis­che Finanzgericht (FG) war davon aus­ge­gan­gen, dass die nach § 52 AO steuer­begün­stigte Förderung der Volks­bil­dung eine Betä­ti­gung in beliebi­gen Poli­tik­bere­ichen zur Durch­set­zung eigen­er poli­tis­ch­er Vorstel­lun­gen ermögliche.

Demge­genüber ist nach dem Urteil des BFH für die zur Volks­bil­dung gehörende poli­tis­che Bil­dung wesentlich, poli­tis­che Wahrnehmungs­fähigkeit und poli­tis­ches Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein zu fördern. Dabei kön­nen auch Lösungsvorschläge für Prob­lem­felder der Tage­spoli­tik erar­beit­et wer­den. Poli­tis­che Bil­dungsar­beit set­zt aber ein Han­deln in geistiger Offen­heit voraus. Daher ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die poli­tis­che Wil­lens­bil­dung und die öffentliche Mei­n­ung im Sinne eigen­er Auf­fas­sun­gen zu bee­in­flussen, nicht als poli­tis­che Bil­dungsar­beit gemeinnützig.

Im Stre­it­fall ging es nicht um die inhaltliche Berech­ti­gung der von attac erhobe­nen Forderun­gen. Entschei­dungser­he­blich war vielmehr, inwieweit sich Vere­ine unter Inanspruch­nahme der steuer­rechtlichen Förderung der Gemein­nützigkeit poli­tisch betäti­gen dür­fen. Nach dem Urteil des BFH ist der attac-Trägervere­in nicht im Rah­men gemein­nütziger Bil­dungsar­beit berechtigt, Forderun­gen zur Tage­spoli­tik bei „Kam­pag­nen“ zu ver­schiede­nen The­men öffentlichkeitswirk­sam zu erheben, um so die poli­tis­che Wil­lens­bil­dung und die öffentliche Mei­n­ung zu bee­in­flussen. Dabei ging es z.B. um ein Sparpaket der Bun­desregierung, die Finanz­transak­tio­nen­s­teuer, die Bekämp­fung der Steuer­flucht, ein Dop­pelbesteuerungsabkom­men, ein Bah­n­pro­jekt, die wöchentliche Arbeit­szeit oder das sog. bedin­gungslose Grundeinkommen.

Der BFH ver­wies die Sache an das FG zurück. Das FG hat­te nicht fest­gestellt, ob die für die Gemein­nützigkeit unzuläs­si­gen Betä­ti­gun­gen dem attac-Trägervere­in selb­st oder anderen Mit­gliedern der attac-Bewe­gung zuzurech­nen sind. Dies ist in einem zweit­en Rechts­gang nachzu­holen. Dabei hat das FG auch die Selb­st­darstel­lung des attac-Trägervere­ins auf sein­er Inter­net­seite zu berück­sichti­gen. Ein Ver­lust der Gemein­nützigkeit führt ins­beson­dere dazu, dass keine Spendenbescheini­gun­gen (Bestä­ti­gun­gen über nach § 10b Abs. 1 des Einkom­men­steuerge­set­zes als Son­der­aus­gaben abziehbare Zuwen­dun­gen) aus­gestellt wer­den dür­fen. Der endgültige Aus­gang des Ver­fahrens kann auch für die steuer­rechtliche Beurteilung des Klägers in Fol­ge­jahren von Bedeu­tung sein.

Der attac-Trägervere­in hat den BFH unter Verzicht auf das Steuerge­heim­nis ermächtigt, seinen Namen in Pressemit­teilun­gen zu offenbaren. 

siehe auch: Urteil des V. Sen­ats vom 10.1.2019 — V R 60/17 -

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