Pressemit­teilung des BFH Nr. 45 vom 05. Sep­tem­ber 2018

Ver­min­dert­er Son­der­aus­gaben­abzug bei Prämiengewährung durch geset­zliche Krankenkassen

Urteil vom 6.6.2018 X R 41/17

Erhält ein Steuerpflichtiger von sein­er geset­zlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fün­ften Buchs Sozialge­set­zbuch (SGB V) beruht, min­dern sich die als Son­der­aus­gaben abziehbaren Kranken­ver­sicherungs­beiträge. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17 entschieden.

Seit April 2007 haben die geset­zlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Ver­sicherten sog. Wahltar­ife, d.h. Selb­st­be­hal­tungstar­ife in begren­zter Höhe oder Kosten­er­stat­tungstar­ife anzu­bi­eten. Im Stre­it­fall hat­te der Kläger einen Wahltarif mit Selb­st­be­hal­ten gewählt, auf­grund dessen er eine Prämie je Kalen­der­jahr bis zur Höhe von 450 € erhal­ten kon­nte. Die von ihm im Gegen­zug zu tra­gen­den Selb­st­be­halte waren auf 550 € begren­zt, so dass er sein­er Krankenkasse in dem für ihn ungün­stig­sten Fall weit­ere 100 € zu zahlen hat­te. Im Stre­it­jahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 €, die er bei den von ihm gel­tend gemacht­en Kranken­ver­sicherungs­beiträ­gen nicht berück­sichtigte. Das Finan­zamt sah in der Prämien­zahlung eine Beitragsrück­er­stat­tung und set­zte dementsprechend gerin­gere Son­der­aus­gaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 des Einkom­men­steuerge­set­zes an. Ein­spruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil. Danach ist die Prämien­zahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrück­er­stat­tung, die die Vor­sorgeaufwen­dun­gen des Steuerpflichti­gen min­dert. Der BFH begrün­det dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belas­tung des Steuerpflichti­gen reduziere. Diese sei wesentliche Voraus­set­zung für den Sonderausgabenabzug.

Die Prämie ist damit anders zu behan­deln als Bonusleis­tun­gen, die geset­zliche Krankenkassen ihren Mit­gliedern zur Förderung gesund­heits­be­wussten Ver­hal­tens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese min­dern die als Son­der­aus­gaben abziehbaren Kranken­ver­sicherungs­beiträge nicht (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15, BFHE 254, 111, BSt­Bl II 2016, 989). Den Unter­schied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstat­tung der vom Ver­sicherten selb­st getra­ge­nen gesund­heits­be­zo­ge­nen Aufwen­dun­gen ist und damit nicht im unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit den Beiträ­gen zur Erlan­gung des Basiskranken­ver­sicherungss­chutzes ste­ht. Demge­genüber beruhe die Prämie auf der Über­nahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weit­ere, jedoch der Höhe nach begren­zte Beitragszahlun­gen leis­ten zu müssen.

Die Beurteilung der Prämie entspricht damit der ein­er Beitragsrück­er­stat­tung ein­er pri­vat­en Kranken­ver­sicherung. In bei­den Fällen erhält der Ver­sicherte eine Zahlung von sein­er Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem gerin­geren Umfang in Anspruch genom­men wurde. Dadurch wer­den im Ergeb­nis seine Beitragszahlun­gen reduziert. Im Falle der Beitragser­stat­tun­gen erkauft der Ver­sicherte dies mit selb­st getra­ge­nen Krankheit­skosten; im stre­it­ge­gen­ständlichen Wahltarif ist der Preis des Klägers das Risiko, weit­ere Zahlun­gen in Höhe von max­i­mal 100 € erbrin­gen zu müssen. 

siehe auch: Urteil des X. Sen­ats vom 6.6.2018 — X R 41/17 -, Urteil des X. Sen­ats vom 1.6.2016 — X R 17/15 -, Pressemit­teilung Nr. 61/16 vom 14.9.2016

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