Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 02.12.2022, AZ 3 Ta 132/22

Aus­gabe: 11–2022

1. Die Regelung in einem Geschäfts­führer­di­en­stver­trag zu ein­er unecht­en Gesamtvertre­tung dahinge­hend, dass der alleinige Geschäfts­führer ein­er GmbH lediglich gesamtvertre­tungs­berechtigt zusam­men mit einem Prokuris­ten ist, stellt gesellschaft­srechtlich eine unzuläs­sige Beschränkung der organ­schaftlichen Vertre­tungs­macht dar. 

2. Wen­ngle­ich damit zugle­ich eine atyp­is­che Regelung eines Geschäfts­führeranstel­lungsver­trages vor­liegt, macht dies den Fremdgeschäfts­führer nicht per se zum Arbeit­nehmer. Es han­delt sich lediglich um einen Aspekt der vorzunehmenden Gesamtwürdi­gung bei der Abgren­zung von dien­stver­traglich­er Anstel­lung und Arbeitsver­hält­nis. Dabei bleiben die Anforderun­gen unverän­dert hoch: Nur bei Fest­stel­lung auch im Übri­gen atyp­is­ch­er Regelun­gen und/oder ein­er Ver­tragsprax­is dahinge­hend, dass eine arbeit­nehmer­typ­is­che Weisungs­bindung und damit als extremer Aus­nah­me­fall eine Geschäfts­führeranstel­lung im Arbeit­nehmer­sta­tus vor­liegt, ist der Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en eröffnet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…