Das Rechtss­chutzbedürf­nis für die Fort­führung ein­er Kündi­gungss­chutzk­lage ent­fällt nicht durch eine erk­lärte “Rück­nahme der Kündi­gung” durch den Arbeit­ge­ber. Prozesskosten­hil­fe kann nicht wegen fehlen­der Erfol­gsaus­sicht oder Mutwilligkeit ver­sagt werden.

Eine Klage auf Erteilung eines qual­i­fizierten Zwis­chen- oder Endzeug­niss­es i.S.d. § 109 Abs. 1 S. 3 GewO ist dann regelmäßig mutwillig, wenn dessen Erteilung vor Klageer­he­bung nicht außerg­erichtlich gel­tend gemacht wurde.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…