Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 06.07.2023, AZ 3 Ta 96/23

Aus­gabe: 06–2023

1. Die Rechtsweg­prü­fung hat stre­it­ge­gen­stands­be­zo­gen und bei ein­er Klage mit Haupt- und Hil­f­santrä­gen bis zum Ein­tritt der Bedin­gung für die Entschei­dung über die Hil­f­santräge ein­heitlich allein nach Maß­gabe der rechtlichen Beurteilung für die Haup­tanträge zu erfolgen. 

2. Ist ein Arbeit­nehmer anlässlich des Arbeitsver­hält­niss­es mit der Tochterge­sellschaft zugle­ich Gesellschafter der Mut­terge­sellschaft und Mit­glied eines dort errichteten Gesellschafter­pools auf der Grund­lage eines Poolver­trages aller Gesellschafter gewor­den, bet­rifft die Kündi­gung der Poolmit­glied­schaft durch das gemäß Poolver­trag zuständi­ge Gremi­um eine gesellschaft­srechtliche Stre­it­igkeit. Für den Stre­it über die Wirk­samkeit der Kündi­gung der Poolmit­glied­schaft sind die Arbeits­gerichte dementsprechend auch dann nicht zuständig, wenn infolge der Kündi­gung der Poolmit­glied­schaft ganz erhe­bliche Teile des bish­eri­gen, sich aus Arbeit­sent­gelt und Auss­chüt­tun­gen aus der Gewinn­beteili­gung bei der Mut­terge­sellschaft zusam­menset­zen­den Gesamteinkom­mens wegfallen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…