Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2025, AZ 3 Ta 169/25
Ausgabe: 10 – 2025
1. Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Konzernmutter- und Obergesellschaft der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers diesem gegenüber ein konzernweites Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot ausgesprochen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitverhältnis zur Konzernmuttergesellschaft mangels Arbeitsverhältnis der Parteien allenfalls über § 2 Abs. 3 ArbGG als Zusammenhangsklage begründbar, falls ein Verfahren auch gegen die frühere Arbeitgeberin geführt wird, für dieses die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist und ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
2. Spricht die frühere Arbeitgeberin nahezu zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber ihrem früheren Arbeitnehmer ein Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot aus, ohne dass hierbei irgendwie auf das frühere Arbeitsverhältnis Bezug genommen wird, ohne dass ein Wettbewerbsverbot oder eine sogenannte Kundenschutzklausel vertraglich vereinbart worden wären, sondern allein mit der Begründung, dass ihr Hauptlieferant dies verlangt hätte, liegt weder eine Rechtsstreitigkeit aus dem – lange beendeten – Arbeitsverhältnis noch eine solche aus dessen Nachwirkungen vor.
3. Voraussetzung für die Annahme einer Nachwirkung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) ArbGG ist, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in Rechten und Pflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis hat, die auch nach Beendigung desselben weiter Wirkung entfalten, also „nach“-wirken. Anderenfalls stehen sich ehemaliger Arbeitnehmer und ehemaliger Arbeitgeber rechtlich wie zwei sonstige Rechtssubjekte gegenüber und ist demgemäß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht aber jener zur Fachgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte eröffnet.
Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/la…