Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 06.10.2022, AZ 3 Ta 90/22

Aus­gabe: 09–2022

1. Macht ein ehe­ma­liger Geschäfts­führer nach Abberu­fung bei stre­it­iger (Neu-)Begründung eines Arbeitsver­hält­niss­es Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall gel­tend und fehlt eine ver­tragliche Regelung zu einem solchen Anspruch, so dass er allein auf § 3 Abs. 1 EFZG gestützt wer­den kann, begrün­det dieser Teil der Klage einen sog. sic-non Fall, in dem allein auf­grund der dop­pel­rel­e­van­ten Recht­san­sicht des Klägers, im Stre­itzeitraum Arbeit­nehmer gewe­sen zu sein, insoweit der Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en begrün­det ist. 

2. Wer­den neben der Ent­gelt­fortzahlungsklage weit­ere Ansprüche gel­tend gemacht, ist für diese geson­dert die Rechtswegzuständigkeit zu prüfen, denn sic-non-Fälle kön­nen keine Zusam­men­hangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründen. 

3. Schließen bis­lang durch einen Arbeitsver­trag ver­bun­dene Ver­tragsparteien einen schriftlichen Geschäfts­führer­di­en­stver­trag, wird damit das bish­erige Arbeitsver­hält­nis, selb­st wenn es in dem Ver­trag keine Erwäh­nung find­et, in der Regel formwirk­sam kon­klu­dent aufge­hoben. Das gilt auch, wenn der Geschäfts­führer­di­en­stver­trag auf Unternehmens­seite durch einen Vertreter der Gesellschafter und nicht durch einen (anderen) Geschäfts­führer unterze­ich­net wird. Denn insoweit ist von ein­er Annexvertre­tungskom­pe­tenz der Gesellschafter­ver­samm­lung und ihrer Vertreter auszuge­hen (Anschluss an LAG Ham­burg vom 19.11.2008 — 4 Ta 20/08).

4. Zwar wan­delt sich der Geschäfts­führer­di­en­stver­trag dann nach Abberu­fung als Geschäfts­führer nicht automa­tisch wieder in einen Arbeitsver­trag um. Erk­lärt jedoch der Vertreter der Gesellschafter, dass man das bish­erige Arbeitsver­hält­nis mit der dort geregel­ten Tätigkeit, jedoch dem Gehalt aus dem Geschäfts­führer­di­en­stver­trag fort­set­zen wolle und set­zen die verbleibende Geschäfts­führung und der abberufene Geschäfts­führer dies dann um, indem Let­zter­er entsprechend weit­erbeschäftigt wird, liegt darin eine wirk­same kon­klu­dente Neube­grün­dung des früheren Arbeitsver­hält­niss­es. Für die hier­aus abgeleit­eten Ansprüche ist der Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en begründet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…