1.Die Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofs, dass in dem Fall, dass in der Klageschrift ein Prozess­bevollmächtigter für die beklagte Partei benan­nt wird, nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwin­gend an diesen zuzustellen ist und eine gle­ich­wohl an die Partei selb­st bewirk­te Zustel­lung der Klageschrift keine Recht­shängigkeit begrün­den kann, find­et uneingeschränkt auch im arbeits­gerichtlichen Ver­fahren Anwendung. 

2.Ein ohne Recht­shängigkeit der Klage erlassen­er arbeits­gerichtlich­er Rechtswegbeschluss ist eben­so wie ein entsprechen­des Urteil wirkungs­los. Wird er mit der sofor­ti­gen Beschw­erde ange­focht­en, ist er aufzuheben und das Ver­fahren an das Aus­gangs­gericht zur Behe­bung des Ver­fahrens­man­gels und zur Neu­vor­nahme der Rechtswe­gentschei­dung nach Begrün­dung der Recht­shängigkeit zurück­zu­ver­weisen. § 68 ArbGG sper­rt die Zurück­ver­weisung nicht, da er im Beschw­erde­v­er­fahren keine Anwen­dung findet. 

3.Zur Koste­nentschei­dung und Kosten­nieder­schla­gung im Falle ein­er Zurück­ver­weisung auf­grund eines schw­er­wiegen­den Verfahrensfehlers. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…