(Kiel) Die Bun­desregierung hat­te kür­zlich beschlossen, dass ab dem 1.10.2020 das Ver­fahren von sechs auf drei Jahre verkürzt wer­den soll. Viele haben das falsch ver­standen. Sie meinen, die Entschei­dung der Bun­desregierung sei bere­its das Gesetz.

Das ist aber falsch, so der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel: Ein entsprechen­des Gesetz muss vom Bun­destag erst noch ver­ab­schiedet werden.

Das ist bis heute, den 2.10.2020, noch nicht geschehen. Vielmehr war noch am 30.9.2020 eine öffentliche Anhörung im Bun­destagsauss­chuss für Recht und Ver­brauch­er­schutz. Dort ist der vorgelegte Regierungsen­twurf eines Geset­zes von Ver­bän­den und Fachkreisen äußerst kri­tisch beurteilt worden.

Es gibt eine Rei­he von Kri­tikpunk­ten. Zum einen wird zwis­chen Pri­vat­per­so­n­en und Unternehmen unter­schieden. Bei Ver­brauch­ern ist die Verkürzung zunächst auf Ver­fahren in den näch­sten fünf Jahren begren­zt. Dann soll diese Verkürzung wieder ent­fall­en. Bei Pri­vat­per­so­n­en soll nach diesen fünf Jahren unter­sucht wer­den, wie diese sich ver­hal­ten haben. Die Befürch­tung ist anscheinend, dass sich Pri­vat­per­so­n­en leichter ver­schulden wür­den, weil es nun leichter sei, sich wieder von den Schulden zu befreien. Die geplante Regelung lässt ver­muten, dass weit­er­hin Druck auf Pri­vat­per­so­n­en aus­geübt wer­den soll, sich nicht zu ver­schulden und brav die Rech­nun­gen zu bezahlen.

Dage­gen wer­den Unternehmer bevorzugt. Hier gibt es keine der­ar­tige zeitliche Begren­zung. Es ist auch keine weit­ere Über­prü­fung geplant.

Diese Ungle­ich­be­hand­lung hal­ten die Ver­bände und Fachkreise für ungerecht­fer­tigt. Das ist auch zutr­e­f­fend. Es ist kein fer­tiger Grund erkennbar, weshalb Unternehmer und Ver­brauch­er unter­schiedlich behan­delt wer­den sollen.

Auch die ursprünglich vorge­se­hene Verkürzung des Zeitraums, in der Insol­ven­z­dat­en gespe­ichert wer­den, soll ent­ge­gen einem früheren Entwurf nicht mehr verkürzt wer­den. Hier geht es ins­beson­dere um die Spe­icherung in Auskun­fteien. Die bekan­nteste hier­von ist die SCHUFA. Bis­lang ist die Spe­icher­frist drei Jahre. Ursprünglich war geplant, diese auf ein Jahr zu verkürzen. Nun soll es doch wieder bei den drei Jahren bleiben. Aus welchem Grund das nun doch wieder geän­dert wer­den soll, ist unbekannt.

Schließlich ist ein weit­er­er rel­e­van­ter Punkt das Ver­bot, während des Ver­fahrens unangemessene Verbindlichkeit­en neu zu begrün­den. Dieses Ver­bot ist neu. Einen ähn­lichen Gedanken hat es bis­lang nur im Vor­feld eines Insol­ven­zver­fahrens gegeben. Hinzu kommt noch, dass bis­lang nur dann Kon­se­quen­zen gab, wenn ein Gläu­biger dies bean­standet hat. Nach dem neuen Entwurf soll von Amts wegen zu beacht­en sein, ob unangemessene neue Schulden begrün­det wur­den. Hier wird also das Gericht verpflichtet tätig zu wer­den. Das gilt auch dann, wenn kein Gläu­biger ein Inter­esse daran zeigt, dass das Ver­fahren scheit­ert und der Betr­e­f­fende keine Schuld­be­freiung erhält.

Das ist eine erhe­bliche Ver­schär­fung. Auch hier zeigt sich, dass sich bei den bis­lang vor­liegen­den Geset­ze­sen­twurf Hard­lin­er durchge­set­zt haben. Dabei ist es unnötig. Wenn man ein­mal Insol­ven­zver­fahren voll­ständig durch­laufen und die Restschuld­be­freiung bekom­men hat, kann man schon nach heutiger Recht­slage ein neues Ver­fahren erst nach zehn Jahren wieder begin­nen. Schulden, die nach der Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens begrün­det wur­den, bleiben beste­hen. Nach der Neuregelung würde der Schuld­ner nicht nur seine neuen Schulden haben, son­dern auch noch die alten behal­ten. Den einzi­gen Sinn, den man hierin erken­nen kann, ist Abschreck­ung. Das läuft jedoch dem ele­mentaren Grundgedanken des gesamten Insol­ven­zrechts zuwider, näm­lich die Möglichkeit, dass ein Men­sch ein Recht auf einen wirtschaftlichen Neustart hat.

Recht­san­walt Althaus: Nach mein­er Ansicht ist die geäußerte Kri­tik mehr als berechtigt. Es bleibt abzuwarten, wie das nun als abgeän­dert umge­set­zt wird. Inter­es­sant wird vor allem die Frage sein, wann das Gesetz ver­ab­schiedet und in Kraft treten wird. Der von der Bun­desregierung selb­st (ohne Not) angekündigte Ter­min zum 1.10.2020 ist jeden­falls ver­fehlt worden.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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Rain­er-Man­fred Althaus, Rechtsanwalt
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