Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 11.10.2019, AZ 1 Sa 503/19

Die “auf Wun­sch des Mitar­beit­ers” zurück­ge­hende Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es meint die unter­schied­slose Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es durch Eigenkündi­gung des Arbeit­nehmers. Knüpft daran eine Klausel zur Rück­zahlung von Fort­bil­dungskosten an, dif­feren­ziert diese nicht aus­re­ichend und ist unangemessen benachteili­gend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

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