Lässt eine Klausel zur Rück­zahlung von Fort­bil­dungskosten auch für den Fall ein­er berechtigten per­so­n­enbe­d­ingten Eigenkündi­gung des Arbeit­nehmers einen Rück­zahlungsanspruch entste­hen, dif­feren­ziert sie nicht aus­re­ichend nach dem Grund des vorzeit­i­gen Auss­chei­dens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeit­nehmer ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist damit unwirksam.

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