Pressemit­teilung des BFH Nr. 49 vom 08. August 2019

Keine Rück­stel­lung für Auf­be­wahrungskosten von Man­dan­ten­dat­en im DATEV-Rechenzentrum
Urteil vom 13.2.2019 XI R 42/17

Die Kosten ein­er 10-jähri­gen Auf­be­wahrung von Man­dan­ten­dat­en und Han­dak­ten im DAT­EV-Rechen­zen­trum sind bei ein­er Wirtschaft­sprü­fungs- und Steuer­ber­atungs­ge­sellschaft nicht rück­stel­lungs­fähig. Nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 13. Feb­ru­ar 2019 XI R 42/17 fehlt es an ein­er öffentlich-rechtlichen wie auch an ein­er zivil­rechtlichen Verpflich­tung zur Datenaufbewahrung.

Die kla­gende GmbH hat­te in ihrem Jahresab­schluss zum 31. Dezem­ber 2010 eine Rück­stel­lung für Auf­be­wahrungsverpflich­tun­gen ange­set­zt. Diese bezo­gen sich auf Aufwen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Auf­be­wahrung von sog. Man­dan­ten­dat­en im DAT­EV-Rechen­zen­trum. Für die „Man­dan­ten­date­nar­chivierung“ legte sie je Man­dant das pauschal an die DATEV eG zu zahlende Ent­gelt zugrunde. Bei der Ermit­tlung berück­sichtigte sie Abschläge für Man­dan­ten, die ihre Dat­en auf ein­er Spe­ich­er-DVD sich­ern ließen, wie auch für Man­dats­beendi­gun­gen inner­halb des 10-jähri­gen Auf­be­wahrungszeitraums. Die Klägerin machte gel­tend, dass die zu zahlen­den Beträge mit den Man­dan­ten­hono­raren für die laufende Buch­führung oder für die Erstel­lung des Jahresab­schlusses abge­golten seien. Sie kön­nten nach der Steuer­ber­ater­vergü­tungsverord­nung nicht geson­dert berech­net werden.

Der BFH fol­gte dem –eben­so wie das zuvor angerufene Finanzgericht (FG)– nicht. Nach dem Urteil des BFH ist eine Rück­stel­lung für eine ungewisse Verbindlichkeit nicht einkom­mensmin­dernd anzuset­zen. Für sog. Arbeit­sergeb­nisse, die die Klägerin im Rah­men ihrer ver­traglichen Verpflich­tung als Steuer­ber­a­terin erstellt hat und die mit der Bezahlung der dafür vere­in­barten Vergü­tung Eigen­tum des jew­eili­gen Man­dan­ten gewor­den sind, fol­gt aus § 66 des Steuer­ber­atungs­ge­set­zes keine (öffentlich-rechtliche) Verpflich­tung zur Auf­be­wahrung durch den Beruf­sträger. Sollte die Klägerin eine öffentlich-rechtliche Verpflich­tung des jew­eili­gen Man­dan­ten erfüllt haben, erlaubt auch dies keine Rück­stel­lungs­bil­dung. Darüber hin­aus hat­te sich die Klägerin nach den Fest­stel­lun­gen des FG auch nicht zivil­rechtlich gegenüber ihren Man­dan­ten zur Auf­be­wahrung verpflichtet.

Das Urteil des BFH berührt die Frage der Abzugs­fähigkeit der Archivierungsaufwen­dun­gen als Betrieb­saus­gaben nicht. Der BFH ver­sagt vielmehr die Möglichkeit, die Aufwen­dun­gen in einem Betrag (als Summe eines 10 Jahre betr­e­f­fend­en Aufwands) über den Weg der Rück­stel­lung wegen ein­er ungewis­sen Verbindlichkeit sofort einkom­mensmin­dernd gel­tend zu machen.

siehe auch: Urteil des XI. Sen­ats vom 13.2.2019 — XI R 42/17 -

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