Die Betrieb­sparteien sind bei Ein­grif­f­en in Ver­sorgungsrechte an die Grund­sätze des Ver­trauenss­chutzes und der Ver­hält­nis­mäßigkeit gebun­den. Der Dritte Sen­at hat diese Grund­sätze in ständi­ger Recht­sprechung für Ein­griffe in Ver­sorgungsan­wartschaften durch das sog. dreistu­fige Prü­fungss­chema präzisiert. Danach sind den abgestuften Besitzstän­den der Arbeit­nehmer entsprechend abgestufte, unter­schiedlich gewichtete Ein­griff­s­gründe der Arbeit­ge­ber gegenüberzustellen. Dieses Schema find­et auch Anwen­dung, wenn eine Ver­sorgung­sor­d­nung infolge eines Betrieb­süber­gangs nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Erwer­ber bere­its gel­tende Betrieb­svere­in­barung abgelöst wird.

Dem Kläger war bei seinem ursprünglichen Arbeit­ge­ber eine betriebliche Altersver­sorgung nach ein­er Betrieb­svere­in­barung zuge­sagt wor­den. Im Jahr 1998 kam es zu ein­er Ver­schmelzung mit der Betrieb­ser­wer­berin, bei der es zu diesem Zeit­punkt zwei bere­its geschlossene Ruhegel­dord­nun­gen (RGO I und II) sowie ein nicht geschlossenes Ver­sorgungswerk (BV VO) in Form von Gesamt­be­trieb­svere­in­barun­gen gab. Im Jahr 2000 schloss die Erwer­berin mit den zuständi­gen Gew­erkschaften einen Tar­ifver­trag (TV 2000), der Regelun­gen zur betrieblichen Altersver­sorgung für die ehe­ma­li­gen Mitar­beit­er der ursprünglichen Arbeit­ge­berin enthielt. Danach soll­ten die RGO I und II ein­ma­lig geöffnet und die über­nomme­nen Arbeit­nehmer in diese Ver­sorgung­sor­d­nun­gen so ein­be­zo­gen wer­den, als hät­ten sie ihre gesamte Betrieb­szuge­hörigkeit beim Erwer­ber ver­bracht. Der Tar­ifver­trag ermächtigt die Betrieb­sparteien zur Regelung von Einzel­heit­en. Daraufhin schlossen Arbeit­ge­berin und Gesamt­be­trieb­srat eine Gesamt­be­trieb­svere­in­barung für die über­nomme­nen Arbeit­nehmer (BV Überleitung).

Der Kläger erhielt auf dieser Grund­lage ein Alter­sruhegeld. Im Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kläger — wie auch ein­er Vielzahl ander­er ehe­ma­liger Mitar­beit­er der ursprünglichen Arbeit­ge­berin — mit, dass sein Ruhegeld fehler­haft berech­net wor­den sei. Sie zahlte ab Juli 2014 das von ihr neu ermit­telte niedrigere Ruhegeld. Der Kläger begehrt mit sein­er Klage ein Alter­sruhegeld in der bish­er gezahlten Höhe. Die Ablö­sung der beim Veräußer­er gel­tenden Ver­sorgung­sor­d­nung ent­falte keine Wirkung. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg und führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstre­its an das Landesarbeitsgericht.

Die beim Erwer­ber beste­hende BV VO war ungeeignet, die beim Veräußer­er gel­tende Ver­sorgung­sor­d­nung abzulösen. Die damit ver­bun­de­nen Ein­griffe hiel­ten ein­er Über­prü­fung anhand des dreistu­fi­gen Prü­fungss­chemas nicht stand.

Erst die später durch den TV 2000 geregel­ten Ver­schlechterun­gen sind gerecht­fer­tigt. Die tar­i­flichen Bes­tim­mungen hal­ten sich im Rah­men der Grund­sätze des Ver­trauenss­chutzes und der Ver­hält­nis­mäßigkeit. Diese Grund­sätze führen bei Tar­ifverträ­gen zu ein­er gegenüber dem dreistu­fi­gen Prü­fungss­chema eingeschränk­ten Über­prü­fung. Die Betrieb­sparteien haben in der BV Über­leitung gegenüber dem TV 2000 jedoch weit­ere Ver­schlechterun­gen vorgenom­men, die vom Tar­ifver­trag nicht gedeckt waren. Insoweit ist die BV Über­leitung wegen des geset­zlich vorge­se­henen Tar­ifvor­rangs teilunwirksam.

Die Sache war an das Lan­desar­beits­gericht zurück­zu­ver­weisen. Das Lan­desar­beits­gericht wird das dem Kläger zuste­hende Ruhegeld neu zu ermit­teln haben.

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