(Kiel) Aus dem vor einem Moskauer Schieds­gericht gegen mehrere selb­ständi­ge Unternehmen der Eck­es-Gruppe im Mai 2019 erstrit­te­nen Schiedsspruch über einen Schadenser­satz­be­trag von mehr als 49 Mil­lio­nen Euro kann in Deutsch­land nicht voll­streckt werden.

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb- und Steuer­recht sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf einen Beschluss des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Koblenz vom 31. März 2022 (Az. 2 Sch 3/20), mit dem das OLG die Vollstreck­barerklärung des aus­ländis­chen Schiedsspruchs in Deutsch­land abgelehnt hat.

Der Moskauer Schiedsspruch war von einem in Rus­s­land täti­gen deutschen Unternehmer erwirkt wor­den. In dem nun beim Ober­lan­des­gericht Koblenz geführten Ver­fahren hat­te der Sen­at über den Antrag des Unternehmers auf Vollstreck­barerklärung des aus­ländis­chen Schiedsspruchs zu entschei­den. Infolge der Ablehnung des Antrags ist die Entschei­dung des rus­sis­chen Schieds­gerichts in Deutsch­land nicht durchsetzbar.

Die Eck­es-Gruppe war begin­nend ab dem Jahre 2003 bestrebt, auch auf dem rus­sis­chen Markt tätig zu wer­den. In diesem Zusam­men­hang kam es zu ein­er Koop­er­a­tion des Antrag­stellers mit ein­er zur Eck­es-Gruppe gehören­den GmbH und zum Abschluss von Verträ­gen, die unter­schiedlich lau­t­ende Schied­sklauseln mit der Beru­fung des Schieds­gerichts bei der Moskauer Indus­trie- und Han­del­skam­mer enthiel­ten. In der Fol­gezeit ver­lief das Rus­s­landgeschäft für die Ver­tragspart­ner sehr ungün­stig. Schließlich reichte der Antrag­steller Schied­sklage ein und machte Schadenser­satz gel­tend, weil die Antrags­geg­ner­in­nen die Erfül­lung der im Zusam­men­hang mit der Koop­er­a­tion geschlosse­nen Verträge vere­it­elt hät­ten. Das Schieds­gericht in Moskau verpflichtete die Antrags­geg­ner­in­nen zur Zahlung von Schadenser­satz in Höhe von mehr als 49 Mil­lio­nen Euro zuzüglich Zin­sen und Kosten.

Der 2. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Koblenz ist in sein­er Entschei­dung zu dem Ergeb­nis gelangt, dass dieser Schiedsspruch nicht für voll­streck­bar zu erk­lären ist.

Das Schieds­gericht habe sowohl die per­sön­liche als auch die sach­liche Reich­weite der vom Antrag­steller herange­zo­ge­nen Schied­sklausel verkan­nt. Die fragliche Schied­sklausel sei nur von ein­er der Antrags­geg­ner­in­nen – der vor­ge­nan­nten GmbH – formwirk­sam vere­in­bart wor­den, so dass sie die weit­eren selb­ständi­gen Unternehmen der Eck­es-Gruppe nicht habe binden kön­nen. Fern­er seien die mit der Schied­sklage gel­tend gemacht­en Schadenser­satzansprüche nicht von der vom Antrag­steller berufe­nen Schied­sklausel erfasst gewe­sen. Das Schieds­gericht habe seine Kom­pe­ten­zen über­schrit­ten, was zur Ver­sa­gung der Anerken­nung des Schiedsspruchs führe.

Gegen den Beschluss des 2. Zivilse­n­ats ist das Rechtsmit­tel der Rechts­beschw­erde gegeben.

Recht­san­walt Dr. Giesel­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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