Der schwer­be­hin­derte Kläger ist bei der beklagten Stadt als Tech­nis­ch­er Angestell­ter beschäftigt. Von August 2014 bis ein­schließlich 6. März 2016 war er arbeit­sun­fähig erkrankt. Am 21. Sep­tem­ber 2015 fand eine betrieb­särztliche Unter­suchung des Klägers statt. In der Beurteilung der Betrieb­särztin vom 12. Okto­ber 2015 wurde eine stufen­weise Wiedere­ingliederung zur vor­sichti­gen Her­an­führung an die Arbeits­fähigkeit mit bes­timmten Ein­schränkun­gen in der Tätigkeit befür­wortet. Unter Vor­lage des Wiedere­ingliederungs­plans seines behan­del­nden Arztes vom 28. Okto­ber 2015 beantragte der Kläger bei der beklagten Stadt die stufen­weise Wiedere­ingliederung in das Erwerb­sleben im Zeitraum vom 16. Novem­ber 2015 bis zum 15. Jan­u­ar 2016. Der Wiedere­ingliederungs­plan des behan­del­nden Arztes sah keine Ein­schränkun­gen in der Tätigkeit vor. Als abse­hbaren Zeit­punkt der Wieder­her­stel­lung der vollen Arbeits­fähigkeit gab der behan­del­nde Arzt den 18. Jan­u­ar 2016 an. Die beklagte Stadt lehnte diesen Wiedere­ingliederungs­plan am 5. Novem­ber 2015 mit der Begrün­dung ab, dass ein Ein­satz des Klägers im bish­eri­gen Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich wegen der in der betrieb­särztlichen Beurteilung aufge­führten Ein­schränkun­gen nicht möglich sei. Dem vom Kläger vorgelegten zweit­en Wiedere­ingliederungs­plan, der eine Wiedere­ingliederung in der Zeit vom 4. Jan­u­ar bis zum 4. März 2016 vor­sah, und dem ein Bericht der behan­del­nden Psy­cholo­gin beilag, wonach Ein­schränkun­gen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die beklagte Stadt nach erneuter — nun pos­i­tiv­er — Beurteilung durch die Betrieb­särztin zu. Diese Wiedere­ingliederung war erfol­gre­ich, der Kläger erlangte am 7. März 2016 seine volle Arbeits­fähigkeit wieder. 

Der Kläger fordert mit sein­er Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Vergü­tung, die ihm in der Zeit vom 18. Jan­u­ar bis zum 6. März 2016 dadurch ent­gan­gen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vor­gaben des Wiedere­ingliederungs­plans vom 28. Okto­ber 2015 beschäftigt hat. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat der Klage auf die Beru­fung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben. Die Revi­sion der beklagten Stadt hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. 

Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend den Vor­gaben des Wiedere­ingliederungs­plans vom 28. Okto­ber 2015 in der Zeit vom 16. Novem­ber 2015 bis zum 15. Jan­u­ar 2016 zu beschäfti­gen. Zwar kann der Arbeit­ge­ber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezem­ber 2017 gel­tenden Fas­sung (aF) verpflichtet sein, an ein­er Maß­nahme der stufen­weisen Wiedere­ingliederung der­art mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vor­gaben des Wiedere­ingliederungs­plans beschäftigt. Im Fall des Klägers lagen allerd­ings beson­dere Umstände vor, auf­grund der­er die beklagte Stadt ihre Zus­tim­mung zum Wiedere­ingliederungs­plan vom 28. Okto­ber 2015 ver­weigern durfte. Es bestand auf­grund der Beurteilung der Betrieb­särztin vom 12. Okto­ber 2015 die begrün­dete Befürch­tung, dass der Gesund­heit­szu­s­tand des Klägers eine Beschäf­ti­gung entsprechend diesem Wiedere­ingliederungs­plan nicht zulassen würde. Die begrün­de­ten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedere­ingliederungs­plans ließen sich auch nicht bis zum vorge­se­hen Beginn der Maß­nahme ausräumen.

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