(Kiel) Das Ober­lan­des­gericht (OLG) Hamm hat soeben im Ver­fahren über Schadenser­satzansprüche des Insol­ven­zver­wal­ters der Arcan­dor AG gegen frühere Vor­stands- und Auf­sicht­sratsmit­glieder eine Entschei­dung getroffen.

 Darauf ver­weist der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des OLG Hamm vom 6.04.2022 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. I‑8 U 73/12.

Der Insol­ven­zver­wal­ter der Arcan­dor AG macht Schadenser­satzansprüche gegen ins­ge­samt elf frühere Vor­stands- und Auf­sicht­sratsmit­glieder im Zusam­men­hang mit der Veräußerung und der Anmi­etung von fünf Waren­haus-Immo­bilien im Umfang von ca. 175 Mio. € gel­tend. Er stützt seine Forderung auf ver­meintliche Pflichtver­let­zun­gen der Beklagten in Zusam­men­hang mit dem Verkauf und der sich anschließen­den Rück­an­mi­etung von fünf Waren­häusern, beruhend auf den sog. „Oppenheim/Esch“-Verträgen der Arcan­dor AG.

Die erste Kam­mer für Han­delssachen des Landgerichts Essen hat die Klage dem Grunde nach gegen vier Vor­standsmit­glieder für gerecht­fer­tigt ange­se­hen, soweit sich die Klage­forderung auf die Durch­führung der Verträge für das Waren­haus in Wies­baden bezieht. Im Übri­gen hat sie die Klage abgewiesen.

Der 8. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat nun über die Beru­fun­gen, die der kla­gende Insol­ven­zver­wal­ter der Arcan­dor AG, die in erster Instanz verurteil­ten Beklagten und der bere­its in erster Instanz als Stre­i­thelfer der Beklagten auftre­tende D&O‑Versicherer ein­gelegt haben, entschieden.

Der Sen­at hält Ansprüche des Insol­ven­zver­wal­ters gegen sechs frühere Auf­sicht­sratsmit­glieder in Höhe von bis zu ca. 53,6 Mio. € für begrün­det. Erfolg hat die Beru­fung des Klägers und damit seine Klage insoweit, als diesen Auf­sicht­sräten vorge­wor­fen wird, Schadenser­satzansprüche gegen frühere Vorstände nicht in unver­jährter Zeit gel­tend gemacht zu haben. Zum Pflicht­enkreis dieser Auf­sicht­sratsmit­glieder habe die Überwachung der Vor­standsmit­glieder gehört. Diese Pflicht hät­ten sie im Hin­blick auf die mit der Oppen­heim/Esch-Gruppe geschlosse­nen Aus­gangsverträge ver­let­zt. Denn jeden­falls soweit der Auf­sicht­srat im Novem­ber 2006 emp­fohlen habe, von der Gel­tend­machung entsprechen­der Schadenser­satzansprüche gegen Vor­standsmit­glieder weit­er­hin abzuse­hen, obwohl am 04.12.2006 Ver­jährung­sein­tritt dro­hte, hät­ten diese Beklagten ihre Auf­sicht­spflicht­en ver­let­zt. Nach dem Ergeb­nis der vom Sen­at durchge­führten Beweisauf­nahme ist dadurch ein Schaden in Höhe von 53.625.150,18 € entstanden.

Die gegen Vor­standsmit­glieder, unter anderem den früheren Vor­standsvor­sitzen­den Dr. Mid­del­hoff, für den sein Insol­ven­zver­wal­ter den Rechtsstre­it führt, gerichteten Ansprüche hält der Sen­at hinge­gen für unbe­grün­det. Pflichtver­let­zun­gen der Vor­standsmit­glieder seien nicht festzustellen. Ins­beson­dere seien die von den Vor­standsmit­gliedern zu ver­ant­wor­tenden Ver­tragsab­schlüsse auf­grund ander­er bere­its beste­hen­der ver­traglich­er Verpflich­tun­gen nicht pflichtwidrig gewesen.

Der Sen­at hat die Revi­sion zum Bun­des­gericht­shof nicht zuge­lassen. Die Parteien kön­nen daher nur noch Nichtzu­las­sungs­beschw­erde zum Bun­des­gericht­shof erheben.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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