(Kiel) Der Bun­destag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur Verkürzung von sechs auf drei Jahre verabschiedet.

Für Ver­brauch­er und (ehe­ma­lige) Selb­ständi­ge ist das eine erhe­bliche Verbesserung, betont der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Das neue Gesetz gilt rück­wirk­end für alle Ver­fahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt wor­den sind. Auch das ist ein großer Vorteil. Grund dürfte aber auch sein, dass sich die Bun­desregierung sehr aus dem Fen­ster gelehnt hat­te. Sie hat­te angekündigt, dass das entsprechende Gesetz bere­its ab dem 1.10.2020 gel­ten sollte. Nun ist es mit knapp drei Monate Ver­spä­tung soweit.

Eine weit­ere Vergün­s­ti­gung gibt es für diejeni­gen, die zwis­chen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 ihr Insol­ven­zver­fahren beantragt haben. Hier greift eine Verkürzung von den ursprünglich sechs Jahren um jew­eils einen Monat. Das gilt für so viele Monate, wie seit dem Inkraft­treten der EU-Richtlin­ie am 16.7.2019 bis zur Ein­re­ichung des Antrags ver­gan­gen sind.

Von Vorteil ist, dass bes­timmte Ver­bote für beru­fliche Tätigkeit­en mit Erteilung der Restschuld­be­freiung außer Kraft treten. Das war früher anders.

Nachteilig ist, dass ein neues Ver­fahren erst nach ein­er Sper­rfrist von nun­mehr elf anstelle zuvor zehn Jahren begonnen wer­den kann. Dieses Ver­fahren dauert dann auch länger, näm­lich fünf Jahre.

Ins­ge­samt set­zt Deutsch­land damit die Vor­gaben der EU um. Die monate­lange Wartezeit bei den Betrof­fe­nen hat nun­mehr ein Ende. Jet­zt wer­den viele Anträge ein­gere­icht werden.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl den Fort­gang zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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Rain­er-Man­fred Althaus, Rechtsanwalt
Fachan­walt für Insol­ven­zrecht / Immo­bilien­fach­wirt (IHK)

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