(Kiel) Der Bundestag hat am 17.12.2020 das Gesetz zur Verkürzung von sechs auf drei Jahre verabschiedet.

Für Verbraucher und (ehemalige) Selbständige ist das eine erhebliche Verbesserung, betont der Mannheimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rainer – Manfred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Das neue Gesetz gilt rückwirkend für alle Verfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt worden sind. Auch das ist ein großer Vorteil. Grund dürfte aber auch sein, dass sich die Bundesregierung sehr aus dem Fenster gelehnt hatte. Sie hatte angekündigt, dass das entsprechende Gesetz bereits ab dem 1.10.2020 gelten sollte. Nun ist es mit knapp drei Monate Verspätung soweit.

Eine weitere Vergünstigung gibt es für diejenigen, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 ihr Insolvenzverfahren beantragt haben. Hier greift eine Verkürzung von den ursprünglich sechs Jahren um jeweils einen Monat. Das gilt für so viele Monate, wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16.7.2019 bis zur Einreichung des Antrags vergangen sind.

Von Vorteil ist, dass bestimmte Verbote für berufliche Tätigkeiten mit Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft treten. Das war früher anders.

Nachteilig ist, dass ein neues Verfahren erst nach einer Sperrfrist von nunmehr elf anstelle zuvor zehn Jahren begonnen werden kann. Dieses Verfahren dauert dann auch länger, nämlich fünf Jahre.

Insgesamt setzt Deutschland damit die Vorgaben der EU um. Die monatelange Wartezeit bei den Betroffenen hat nunmehr ein Ende. Jetzt werden viele Anträge eingereicht werden.

Rechtsanwalt Althaus empfahl den Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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Rainer-Manfred Althaus, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht / Immobilienfachwirt (IHK)

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