(Kiel) Auf ein­mal geht alles schnell. Die Bun­desregierung ist offenkundig im Geset­zer­lass­fieber. Es wer­den rei­hen­weise Geset­ze in kürzester Zeit ver­ab­schiedet. Anfang Juni 2020 wurde noch darüber gesprochen, dass man die Ver­fahrens­dauer auf drei Jahre begren­zt. Danach soll die Schulden­frei­heit eintreten.

Dort kam erst­mals zur Sprache, dass es nur für einen bes­timmten Zeitraum gel­ten soll. Geplant war, dass diese Regelung ab einem noch unbes­timmten Zeit­punkt im Jahr 2022 gel­ten soll. Bis dahin sollte eine Über­gangsregelung greifen.

Nun, so der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat die Bun­desregierung am 1.7.2020 beschlossen, einen entsprechen­den Geset­zen­twurf im Bun­destag ver­ab­schieden zu lassen.

Kern­punk­te der neuen Regelun­gen sind:

  • Das Schuld­be­freiungsver­fahren dauert nur noch drei Jahre. Dies soll schon für Ver­fahren gel­ten, die ab dem 1.10.2020 beantragt wer­den. Die Neuregelung wird zeitlich also deut­lich vorge­zo­gen. Eine Über­gangsregelung gibt es nur noch für die Ver­fahren, die zwis­chen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 beantragt wer­den. Hier find­et eine stufen­weise Verkürzung statt. Für Ver­fahren, die bis zum 16.12.2019 beantragt wor­den sind, bleibt es bei der alten Regelung von grund­sät­zlich sechs Jahren.
  • Für die neue Regelung reicht allein der Zeitablauf. Es müssen wed­er die Ver­fahren­skosten noch irgen­deine Quote bezahlt wor­den sein.
  • Wer ein­mal die Schuld­be­freiung nach dem neuen Recht bekom­men hat, darf erst nach elf Jahren einen erneuten Antrag stellen. Dann ver­längert sich die Frist von drei Jahren auch auf fünf Jahre.
  • Änderun­gen gibt es auch für den Fall, dass in der soge­nan­nten Wohlver­hal­tensphase der Schuld­ner zu Ver­mö­gen kommt, zum Beispiel durch Erb­schaften, Schenkun­gen und Lot­teriegewin­nen. Hier muss mit kün­ftig mehr abgegeben werden.
  • Wer in der Wohlver­hal­tensphase unangemessene neue Verbindlichkeit­en begrün­det, dem kann die Schuld­be­freiung ver­sagt wer­den. Bish­er war das nur auf Antrag eines Gläu­bigers möglich. Das ist so gut wie nie geschehen. Kün­ftig ist das auch von Amts wegen vom Insol­ven­zgericht zu beacht­en. Wenn das Gericht also vom Insolvenzverwalter/Treuhänder entsprechende Infor­ma­tio­nen bekommt, hat es einzuschre­it­en. Das ist eine deut­liche Verschärfung.Die Verkürzung ist befris­tet bis zum 30.6.2025. Bis dahin soll eine Über­prü­fung erfol­gen, ob die neue Regelung zu einem geän­derten Ver­hal­ten und/oder finanziellen Nachteilen für die Wirtschaft führt.Die Neuregelung ist zu begrüßen. Mit ihr erfol­gt die Umset­zung ein­er EU-Richtlin­ie. Die angedachte Über­gangsregelung war gut gedacht, aber für die meis­ten Schuld­ner zu kom­plex und damit schw­er ver­ständlich. Schuld­nern kann nun uneingeschränkt emp­fohlen wer­den, das Ver­fahren zu begin­nen. Hier muss ohne­hin noch das Vorver­fahren wie bish­er durchge­führt wer­den, welch­es oft 2–3 Monate dauert, bevor der Insol­ven­zantrag ein­gere­icht wer­den darf. Dann kann soweit alles vor­bere­it­et wer­den, um im Okto­ber den Antrag einzureichen.Rechtsanwalt Althaus begrüßte diese Ini­tia­tive sehr und emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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Rain­er-Man­fred Althaus, Rechtsanwalt
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