(Kiel) Auf einmal geht alles schnell. Die Bundesregierung ist offenkundig im Gesetzerlassfieber. Es werden reihenweise Gesetze in kürzester Zeit verabschiedet. Anfang Juni 2020 wurde noch darüber gesprochen, dass man die Verfahrensdauer auf drei Jahre begrenzt. Danach soll die Schuldenfreiheit eintreten.

Dort kam erstmals zur Sprache, dass es nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll. Geplant war, dass diese Regelung ab einem noch unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2022 gelten soll. Bis dahin sollte eine Übergangsregelung greifen.

Nun, so der Mannheimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rainer – Manfred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat die Bundesregierung am 1.7.2020 beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf im Bundestag verabschieden zu lassen.

Kernpunkte der neuen Regelungen sind:

  • Das Schuldbefreiungsverfahren dauert nur noch drei Jahre. Dies soll schon für Verfahren gelten, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden. Die Neuregelung wird zeitlich also deutlich vorgezogen. Eine Übergangsregelung gibt es nur noch für die Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 beantragt werden. Hier findet eine stufenweise Verkürzung statt. Für Verfahren, die bis zum 16.12.2019 beantragt worden sind, bleibt es bei der alten Regelung von grundsätzlich sechs Jahren.
  • Für die neue Regelung reicht allein der Zeitablauf. Es müssen weder die Verfahrenskosten noch irgendeine Quote bezahlt worden sein.
  • Wer einmal die Schuldbefreiung nach dem neuen Recht bekommen hat, darf erst nach elf Jahren einen erneuten Antrag stellen. Dann verlängert sich die Frist von drei Jahren auch auf fünf Jahre.
  • Änderungen gibt es auch für den Fall, dass in der sogenannten Wohlverhaltensphase der Schuldner zu Vermögen kommt, zum Beispiel durch Erbschaften, Schenkungen und Lotteriegewinnen. Hier muss mit künftig mehr abgegeben werden.
  • Wer in der Wohlverhaltensphase unangemessene neue Verbindlichkeiten begründet, dem kann die Schuldbefreiung versagt werden. Bisher war das nur auf Antrag eines Gläubigers möglich. Das ist so gut wie nie geschehen. Künftig ist das auch von Amts wegen vom Insolvenzgericht zu beachten. Wenn das Gericht also vom Insolvenzverwalter/Treuhänder entsprechende Informationen bekommt, hat es einzuschreiten. Das ist eine deutliche Verschärfung.Die Verkürzung ist befristet bis zum 30.6.2025. Bis dahin soll eine Überprüfung erfolgen, ob die neue Regelung zu einem geänderten Verhalten und/oder finanziellen Nachteilen für die Wirtschaft führt.Die Neuregelung ist zu begrüßen. Mit ihr erfolgt die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Die angedachte Übergangsregelung war gut gedacht, aber für die meisten Schuldner zu komplex und damit schwer verständlich. Schuldnern kann nun uneingeschränkt empfohlen werden, das Verfahren zu beginnen. Hier muss ohnehin noch das Vorverfahren wie bisher durchgeführt werden, welches oft 2-3 Monate dauert, bevor der Insolvenzantrag eingereicht werden darf. Dann kann soweit alles vorbereitet werden, um im Oktober den Antrag einzureichen.Rechtsanwalt Althaus begrüßte diese Initiative sehr und empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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Rainer-Manfred Althaus, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht / Immobilienfachwirt (IHK)

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